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Medien und Praxishilfen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft |
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§ 4 |
| - | Maßnahmen zur Verhinderung der Risiken oder Gefahren, | |
| - | des Einsatzes technischer Schutzeinrichtungen | |
| und | ||
| - | arbeitsorganisatorischer Maßnahmen, Methoden oder Verfahren |
verbleiben. Dabei sind die Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Verpflichtungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in anderen Unfallverhütungs- und in Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muss den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen.
(3) Zur Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 12 und 13 ausschließlich die für den öffentlichen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr vorgeschriebene Kennzeichnung zu verwenden.
Die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift unterstützen die allgemeinen Grundsätze sowie die Rangfolge der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung. Der Einsatz einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung befreit niemanden von der Verpflichtung zur Durchführung primärer Arbeitsschutzmaßnahmen.
Hier sind Risiken oder Gefahren zu berücksichtigen, die z. B. durch
DA zu § 4 Abs. 1:
- Feuer,
- Absturzstellen,
- elektrische Energie,
- extreme Temperaturen,
- statische Elektrizität,
- Überdruck,
- Verpuffungen,
- Explosionen,
- giftige, ätzende, reizende Stoffe,
- Stoß- und Stolperstellen,
- Strahlung,
- Sauerstoffmangel (Ersticken),
- herabstürzendes Material,
- Einsturz,
- Scheren, Quetschen oder Schneiden,
- biologische Agenzien,
- Lärm,
- Vibration
entstehen können.
Bereits festgelegte Kennzeichnungsverpflichtungen und Hinweise sind z.B. aus Anhang 1 ersichtlich.
Diese Unfallverhütungsvorschrift legt die Art und Weise der Kennzeichnung fest. Für bereits verwendete Kennzeichnungen siehe § 22 „Übergangs- und Ausführungsbestimmungen".
DA zu § 4 Abs. 2:
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Neue Vorschriften und Informationen
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