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VIII Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 22
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, die am 1. April 1995 bereits verwendet wurde, müssen die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift abweichend von § 61 UVV „Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) bereits ab 1. Oktober 1996 erfüllt sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 10 Abs. 3 für eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, die am 1. April 1995 bereits verwendet wurde, erst ab 1. April 2005.



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