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V Instandhaltung

§ 19
Instandhaltung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung instandgehalten werden.


DA zu § 19:

Insbesondere ist die Funktionsweise und Wirksamkeit von Leucht- und Schallzeichen sowie von Sprechzeichen unter Verwendung technischer Einrichtungen zu berücksichtigen.

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 16.

Instandhaltung ist die Gesamtheit der betrieblichen Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes einer Einrichtung sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes.

Die Maßnahmen umfassen:
 -Inspektion (Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes),
 -Wartung (Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes)
  und
 -Instandsetzung (Maßnahmen zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes).



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