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G Besondere Bestimmungen für Handzeichen

§ 17
Handzeichen

(1) Handzeichen müssen eindeutig eingesetzt werden, leicht durchführbar und erkennbar sein und sich deutlich von anderen Handzeichen unterscheiden.

(2) Für die in Anlage 3 aufgeführten Bedeutungen von Handzeichen müssen ausschließlich die dort entsprechend zugeordneten Handzeichen verwendet werden.

(3) Versicherte müssen die Handzeichen eindeutig und deutlich von anderen Handzeichen unterscheidbar geben. Handzeichen, die mit beiden Armen gleichzeitig erfolgen, müssen symmetrisch gegeben werden und dürfen nur eine Aussage darstellen.

(4) Versicherte, die einweisen, müssen geeignete Erkennungszeichen tragen.


DA zu § 17 Abs. 3 und 4:

Dies gilt auch für Anschläger; siehe § 30 Abs. 10 der UVV „Krane" (BGV D6, bisherige VBG 9).

Geeignete Erkennungszeichen, vorzugsweise in gelber Ausführung, sind z.B.:
  -   Westen,
  -   Kellen,
  -   Manschetten,
  -   Armbinden,
  -   Schutzhelme.

Um eine gute Wahrnehmung zu erzielen, können Erkennungszeichen je nach Einsatzbedingungen, z. B. langnachleuchtend oder retroreflektierend, ausgeführt sein.



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