BG BAU
Medien und Praxishilfen
der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Home/Suche | Kontakt | Impressum
Info CDs |  Gefährdungsbeurteilung |  Fachinfos |  Bausteine/Merkhefte |  Planungsinformationen |  Vorschriften/Regeln |  weitere Medien

Vorschriften/Regeln

Staatliches Recht

BG-Vorschriften - BGV

BG-Regeln - BGR

BG Informationen - BGI

BG-Grundsätze - BGG

Merkblätter, Richtlinien
BGV A8Rückwärts blättern Vorwärts blättern

§ 15
Schallzeichen

(1) Schallzeichen müssen deutlich erkennbar und ihre Bedeutung betrieblich festgelegt und eindeutig sein.

(2) Schallzeichen müssen so lange eingesetzt werden, wie dies für die Sicherheitsaussage erforderlich ist.

(3) Ein betrieblich festgelegtes Notsignal muss sich von anderen betrieblichen Schallzeichen und von den beim öffentlichen Alarm verwendeten Signalen unverwechselbar unterscheiden.


DA zu § 15:

Akustische Gefahrensignale siehe DIN EN 457 „Sicherheit von Maschinen; Akustische Gefahrensignale; Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung" sowie DIN EN 981 „Sicherheit von Maschinen; System optischer und akustischer Gefahrensignale und Informationssignale".


DA zu § 15 Abs. 1:

Schallzeichen sind z. B. Hupen, Sirenen, Klingeln.


DA zu § 15 Abs. 3:

Der Ton des betrieblich festgelegten Notsignals soll kontinuierlich sein.



BGV A8Rückwärts blättern Vorwärts blättern



Drucken        Bestellen