DA zu § 14 Abs. 4:
Diese Forderung bedeutet, dass ausschließlich warnende Leuchtzeichen für kontinuierlichen und intermittierenden Betrieb eingesetzt werden dürfen. Intermittierende Leuchtzeichen sollten mit einer Frequenz von 1 Hz bis 5 Hz betrieben werden.
Unmittelbare Gefahren liegen z. B. vor, wenn
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- | Feuer ausgebrochen ist,
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- | im Störfall Strahlung freigesetzt wird,
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- | explosionsfähige Gemische entstehen,
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- | Öfen oder Konverter kippen und flüssiges Metall austritt
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| oder
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- | unzulässige Grenzwertüberschreitungen von Gefahrstoffkonzentrationen auftreten.
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