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C Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung von Materialien und Einrichtungen zur Brandbekämpfung

§ 11
Kennzeichnung

Materialien und Einrichtungen zur Brandbekämpfung sind deutlich und dauerhaft rot zu kennzeichnen.


DA zu § 11:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Behältnisse, z. B. zur Aufbewahrung von Löschschlauch, -sand oder -decke, rot ausgeführt sind.

Deckende Anstriche auf Holzleitern lassen Schäden im Holz nicht erkennen. Siehe auch § 19 der UVV „Leitern und Tritte" (BGV D36, bisherige VBG 74).



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