DA zu § 1 Abs. 1:
Dies schließt auch die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen ein.
Als Arbeitsplätze gelten z. B. auch Verkehrs- und Rettungswege, Sozialräume, Unterrichtsräume, Maschinenräume und Lagerbereiche.
Siehe auch § 18 Abs. 1 der UVV „Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).