BG BAU
Medien und Praxishilfen
der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
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Vorschriften/Regeln

Staatliches Recht

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Merkblätter, Richtlinien

BG-Vorschriften - BGV

BGVUVVVorschrift
A 1VBG 1Grundsätze der Prävention
A 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
A 3VBG 4Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
A 4VBG 100Arbeitsmedizinische Vorsorge
A 8VBG 125Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
A 10 Bauwirtschaft
C 11VBG 42Steinbrüche, Gräbereien und Haldenabtragungen
C 22VBG 37Bauarbeiten (Prävention Hochbau)
C 22VBG 37Bauarbeiten (Prävention Tiefbau)
C 23VBG 39Taucherarbeiten (Prävention Tiefbau)
C 24VBG 46Sprengarbeiten
C 28VBG 34Schiffbau
D 6VBG 9Krane
D 8VBG 8Winden, Hub- und Zuggeräte
D 9VBG 45Arbeiten mit Schußapparaten
D 20VBG 107bMaschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (Prävention Tiefbau)
D 21VBG 40aSchwimmende Geräte
D 27VBG 36Flurförderzeuge
D 29VBG 12Fahrzeuge
D 33VBG 38aArbeiten im Bereich von Gleisen
D 34VBG 21Verwendung von Flüssiggas
D 36VBG 74Leitern und Tritte




Zurückgezogene Unfallverhütungsvorschriften


Die am 3. Oktober 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung enthält für den Altbestand von Maschinen und sonstigen technischen Arbeitsmitteln die Regelung, dass für deren sicherheitstechnische Beurteilung die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Vorschriften heranzuziehen sind (siehe § 7 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung). Damit bedarf es zur Geltung der in Alt-Unfallverhütungsvorschriften geregelten technischen Spezifikationen nicht mehr der Rechtsverbindlichkeit der Vorschriften selbst, sondern die alten Maschinenvorschriften können als eigenständiges Recht zurückgezogen und außer Kraft gesetzt werden. Diese Zurückziehung erfolgt zeitgleich mit dem Inkrafttreten der neuen Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) zum 1. Januar 2004.

Um den Zugriff auf unverzichtbare Schutzziele von zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften auch fortan zu ermöglichen, sind die relevanten Inhalte in die BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) eingeflossen.