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Medien und Praxishilfen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft |
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14 Spezielle Regelungen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten14.1 Anforderungen für umfangreiche Arbeiten14.1.1(1) Umfangreiche Arbeiten liegen in der Regel dann vor, wenn Bauten oder Bauteile großflächig entsorgt oder saniert werden, z. B.
Die Abgrenzung zu Arbeiten geringen Umfangs ergibt sich aus Nummer 2.9 in Verbindung mit Nummer 14.2 Abs. 1 dieser TRGS. (2) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen müssen den nachfolgenden Anforderungen genügen. Ziel der Anforderungen ist es, in den Weißbereichen von Schleusen und der Umgebung des Arbeitsbereiches eine Asbestfaserkonzentration von 1000 F/m3 zu unterschreiten. (3) Kontrollmessungen im Weißbereich können erforderlich sein, z. B.
14.1.2Der Arbeitsbereich (Schwarzbereich) muss gegenüber der Umgebung nach dem Stand der Technik staubdicht abgetrennt sein (Abschottung). Die Abschottung muss standsicher sein und der Sogkraft des Unterdrucks und den sonstigen Beanspruchungen standhalten. Es sollen wieder verwendbare Abschottungen eingesetzt werden. Der Arbeitsbereich ist möglichst klein zu halten. Abschottungen sind so zu errichten, dass keine Fasern freigesetzt werden. Es ist ein Abschottungsplan zu erstellen, der in den Grundzügen mit der Mitteilung nach Nummer 3.2 vorgelegt werden soll. 14.1.3(1) Durch eine ausreichend dimensionierte raumlufttechnische Anlage mit Abluftfilter ist sicherzustellen, dass
Die Abluftreinigung muss den Anforderungen nach Nummer 7.2 Abs. 2 genügen. (2) Die Durchlüftung ist ausreichend, wenn im Arbeitsbereich ein mindestens fünffacher Luftwechsel (Frischluft) pro Stunde erreicht wird. Die erforderliche Luftleistung ist aus der Nennleistung der raumlufttechnischen Anlage im Verhältnis zum Raumvolumen (ohne Einbauten) zu berechnen. Die Zuluft muss über definierte Zuluftöffnungen so geführt werden, dass eine wirkungsvolle Durchströmung des Arbeitsbereichs gegeben ist. Die Luftströmung ist z. B. mittels Rauchröhrchen zu überprüfen. Die Zuluftöffnungen müssen sich bei Druckabfall selbsttätig schließen. (3) Der Unterdruck ist in der Regel ausreichend, wenn er während der Arbeiten 20 Pa (Pascal) gegenüber angrenzenden Räumen beträgt. Ein Unterdruck von 50 Pa soll nicht überschritten werden. Nach Schichtende ist die raumlufttechnische Anlage noch mindestens eine Stunde mit derselben Leistung weiter zu betreiben. Danach kann ein Unterdruck von 10 Pa genügen. Der Unterdruck ist kontinuierlich registrierend zu messen. Registrierstreifen sind mindestens bis zum vollständigen Abschluss der Maßnahme aufzubewahren. (4) Bei Abfall des Unterdrucks muss automatisch optisch oder akustisch Alarm ausgelöst werden. Im Einzelfall kann der Anschluss der raumlufttechnischen Anlage an eine Notstromversorgung erforderlich sein. (5) Die Notwendigkeit des Filterwechsels muss überwacht und optisch oder akustisch angezeigt werden. (6) Raumlufttechnische Anlagen dürfen in der Regel nicht im Arbeitsbereich aufgestellt und Luftleitungen zwischen Schwebstofffilter und Sauggerät nicht durch den Arbeitsbereich geführt werden. 14.1.4(1) Der Arbeitsbereich darf nur über ausreichend bemessene Personal- Dekontaminationsanlagen (Personenschleusen) betreten oder verlassen werden. Materialtransport durch die Personenschleuse ist unzulässig. (2) In der Regel ist ein Mehrkammersystem, bestehend aus drei Kammern mit Vorraum oder vier Kammern im Baukastensystem oder als Festinstallation im Container, z. B. gemäß Abb. 1, vorzusehen mit den wesentlichen Anforderungen
Als Vorraum oder Kammer 4 kann zur Vorreinigung auch eine Luftdusche eingesetzt werden. Luftduschen dürfen an Stelle von Nassduschen nur eingesetzt werden, wenn sie behördlich oder berufsgenossenschaftlich zugelassen sind. (3) Bei einer Faserkonzentration von mehr als 100 000 F/m3 ist eine 3-Kammerschleuse nach Absatz 2 ausreichend, wenn beim Einsatz von nicht mehr als drei Beschäftigten die Arbeitsdauer nicht mehr als zwei Schichten beträgt. Eine 3-Kammerschleuse ist auch ausreichend, wenn die Faserkonzentration weniger als 100 000 F/m3 beträgt. (4) Befinden sich in der Nähe der Personenschleuse elektrische Betriebsmittel, so dass auf eine Nasszelle in der Schleuse verzichtet werden muss, so müssen die Beschäftigten in der Schleuse trocken abgesaugt werden und es muss in der Nähe eine Dusche zur Verfügung stehen. Abb. 1 Personenschleuse (Prinzipskizze)
* Einweganzüge dürfen höchstens über eine 14.1.5Material-Dekontaminationsanlagen (Materialschleusen) sind z. B. entsprechend Abb. 2 so zu gestalten, dass Gegenstände und Materialien einwandfrei transportiert, gereinigt, verpackt und zwischengelagert werden können. Das Betreten und Verlassen des Arbeitsbereichs durch die Materialschleuse ist nicht zulässig. Wesentliche Anforderungen an die Materialschleuse sind
Abb. 2 Materialschleuse (Prinzipskizze) 14.1.6Schleusen sind jeweils nach Schichtende sorgfältig feucht zu reinigen. Muss nach Nummer 14.1.4 Abs. 4 auf eine Nasszelle in der Personenschleuse verzichtet werden, so muss die Schleuse jeweils nach Schichtende mit einem geeigneten und zugelassenen Industriestaubsauger sorgfältig trocken abgesaugt werden. 14.1.7(1) Es sind Arbeitsweisen nach dem Stand der Technik anzuwenden, so dass möglichst wenig Asbestfasern freigesetzt werden. Grundsätzlich sollen Asbestspritzputze und andere schwach gebundene asbesthaltige Produkte in durchfeuchtetem Zustand unmittelbar von ihrer Unterkonstruktion abgesaugt oder abgenommen werden. Anfallendes asbesthaltiges Wasser darf nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, sondern ist mit einem Hochleistungs-Vakuum-Sauggerät oder einem geeigneten Industriestaubsauger aufzusaugen. (2) Bei der Entfernung von Spritzasbest in größerem Umfang ist ein Hochleistungs- Vakuum-Sauggerät einzusetzen, das einen Unterdruck von mindestens 35 kPa erzeugen kann und das aus Sammelbehälter, Haupt- und Sicherheitsfilter (Reinluftkonzentration < 1000 F/m3) sowie Pumpe möglichst in einem Block besteht. (3) Nicht absaugfähige asbesthaltige oder mit Asbest kontaminierte Materialien sind im Arbeitsbereich so aufzubereiten oder zu verpacken, dass eine Freisetzung von Asbestfasern vom Anfallort bis zur Deponie oder zu einer zentralen Aufbereitungsanlage ausgeschlossen ist. Das Schreddern von asbesthaltigen Materialien ist nicht zulässig, ausgenommen Verfahren nach Nummer 13.4 dieser TRGS. 14.1.8Spritzasbest ist nach dem Stand der Technik am Anfallort mit Zement oder einem anderen geeigneten Bindemittel zu binden, so dass eine Faserfreisetzung verhindert wird. Dies kann z. B. durch eine kombinierte Aufbereitungs- und Abfülltechnik in einem geschlossenen System erfolgen,
Kann nicht in einem geschlossenen Aufbereitungssystem gearbeitet werden, so ist der Raum für den Materialaustrag als Schwarzbereich mit Personen- und Materialschleuse auszuführen. 14.1.9Vom Arbeitsbereich nach außen muss eine Sprechverbindung vorhanden sein. 14.1.10Abweichend von Nummer 14.1.4 kann bei einer Arbeit, die von höchstens zwei Beschäftigten in höchstens zwei Stunden einschließlich Verpacken, Reinigung, ggf. Restfaserbindung und anschließendem 30fachen Luftwechsel (Frischluft) erledigt wird, auf Personenschleusen verzichtet werden. Vor Abschluss der Arbeiten einschließlich der Entsorgung des Einweganzuges darf der abgeschottete Arbeitsbereich nicht verlassen werden. Der Zugang ist während der Arbeit staubdicht geschlossen zu halten. Auf Unterdruckmessung kann verzichtet werden. 14.2 Spezielle Regelungen für Arbeiten geringen Umfangs(1) Arbeiten geringen Umfangs (Begriffsbestimmung siehe Nummer 2.9) an schwach gebundenen Asbestprodukten können z. B. sein
(2) Grundsätzlich sind Arbeitsbereiche staubdicht abzutrennen und mit einem Entlüftungsgerät für Unterdruckhaltung zu durchlüften. Nach Möglichkeit ist feucht zu arbeiten. Für Reinigungsarbeiten ist ein baumustergeprüfter Staubsauger nach Nummer 7.2 Abs. 6 einzusetzen. (3) Bei kleinen Arbeitsbereichen kann abweichend von Absatz 2 auch die alleinige Verwendung eines baumustergeprüften Staubsaugers (Verzicht auf zusätzliches Entlüftungsgerät) ausreichend sein, wenn der Staubsauger ständig in Betrieb ist und die Abluft nach außen geleitet wird. (4) Als Verbindung zum Arbeitsbereich ist im Allgemeinen eine Ein-Kammer-Schleuse ausreichend. Auf die Schleuse kann nur verzichtet werden, wenn die Expositionszeit maximal zwei Stunden beträgt. Personen und Gegenstände dürfen in diesem Fall den Arbeitsbereich nicht vor Abschluss der Sanierungsarbeiten einschließlich der Reinigungsarbeiten und nachfolgendem ausreichenden Luftwechsel verlassen. Der Zugang ist während der Arbeit staubdicht geschlossen zu halten. (5) Die Abschottung darf erst nach Abschluss der Arbeiten, sorgfältiger Reinigung, ggf. anschließender Restfaserbindung und ausreichender Lüftung (30fach) abgebaut werden. Auf eine Freigabemessung nach Nummer 14.4 kann in der Regel verzichtet werden. (6) Bei Arbeiten geringen Umfangs muss eine Dusche vor Ort oder am Betriebshof zur Verfügung stehen. Eine Waschgelegenheit vor Ort muss in jedem Fall vorhanden sein. 14.3 Zusätzliche Ausnahmen bei Verfahren geringer ExpositionAuf eine Abschottung des Arbeitsbereichs darf bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Arbeitsverfahren mit geringer Exposition nur verzichtet werden, wenn
Auf eine Freigabemessung nach Nummer 14.4 wird in diesen Fällen verzichtet. 14.4 Aufhebung der Schutzmaßnahmen (Freigabe)Der Arbeitgeber darf die festgelegten Schutzmaßnahmen erst aufheben, wenn die Tätigkeiten mit Asbest und anderen asbesthaltigen Gefahrstoffen einschließlich der Reinigung abgeschlossen sind. Nach umfangreichen Arbeiten dürfen die Schutzmaßnahmen im Arbeitsbereich erst aufgehoben werden, wenn
Das Messergebnis kann ggf. zur Erfolgskontrolle nach den Asbest-Richtlinien verwendet werden.
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