DGUV-Vorschriften

  bisher BGV Unfallverhütungsvorschrift (UVV)  
1   Grundsätze der Prävention  
2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit  
3 A 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel  
29 C 11 Steinbrüche, Gräbereien und Halden  
38   Bauarbeiten  
40 C 23 Taucherarbeiten  
52 D 6 Krane  
54 D 8 Winden, Hub- und Zuggeräte  
56 D 9 Arbeiten mit Schußapparaten  
62 D 20 Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten  
64 D 21 Schwimmende Geräte  
68 D 27 Flurförderzeuge  
70 D 29 Fahrzeuge  
77 D 33 Arbeiten im Bereich von Gleisen  
Zurückgezogene Unfallverhütungsvorschriften

Die am 3. Oktober 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung enthält für den Altbestand von Maschinen und sonstigen technischen Arbeitsmitteln die Regelung, dass für deren sicherheitstechnische Beurteilung die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Vorschriften heranzuziehen sind (siehe § 7 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung). Damit bedarf es zur Geltung der in Alt-Unfallverhütungsvorschriften geregelten technischen Spezifikationen nicht mehr der Rechtsverbindlichkeit der Vorschriften selbst, sondern die alten Maschinenvorschriften können als eigenständiges Recht zurückgezogen und außer Kraft gesetzt werden. Diese Zurückziehung erfolgt zeitgleich mit dem Inkrafttreten der neuen Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) zum 1. Januar 2004.

Um den Zugriff auf unverzichtbare Schutzziele von zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften auch fortan zu ermöglichen, sind die relevanten Inhalte in die BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) eingeflossen.