Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel
regelmäßig von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.
Die Prüffristen sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Auch die zur Prüfung befähigte Person
muss in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren.