Prüfungen von persönliche Schutzausrüstungen

Die Beschäftigte haben persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Der Arbeitgeber hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

Beschädigte oder durch Absturz beanspruchte persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind der Benutzung zu entziehen.