Koordination durch den Arbeitgeber

Vergibt ein Arbeitgeber Arbeiten an Fremdfirmen und wird dadurch eine gegenseitige Gefährdung möglich, hat der Arbeitgeber einen Koordinator zu bestimmen, der die Arbeiten aufeinander abstimmt. Der Koordinator muss Weisungsbefugnis gegenüber allen Beteiligten besitzen.

Unberührt von den Verpflichtungen der Betriebe zur Koordination hat auch der Bauherr Koordinierungsverpflichtungen wahrzunehmen (SiGe-Koordinator).

Muster einer Verpflichtung eines Koordinators