§ 6 Betriebsanleitung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zu jedem Schußapparat eine Betriebsanleitung des Herstellers oder Einführers an der Verwendungsstelle vorhanden ist.

(2) Die Betriebsanleitung muß in deutscher Sprache abgefaßt sein und alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben für eine bestimmungsgemäße Verwendung, mindestens folgende, enthalten:

(3) Für Schußapparate, die nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, daß feste Körper aus dem Schußapparat ganz austreten, muß die Betriebsanleitung zusätzlich zu den Forderungen des Absatzes 2 Angaben über die Abmessungen der zu verwendenden festen Körper enthalten.