III. Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 8
Leitung und Aufsicht

Jeder Tauchereinsatz muss von einem Aufsichtführenden (Tauchereinsatzleiter) geleitet werden. Dieser muss die Einsatzbedingungen beurteilen, den sicheren Ablauf des Tauchereinsatzes überwachen und die bei Unfällen und Störungen erforderlichen Maßnahmen treffen können. Wird der Tauchereinsatz vom Unternehmer nicht selbst geleitet, so ist der Aufsichtführende schriftlich zu bestellen. Wird ein Taucher der Tauchergruppe als Tauchereinsatzleiter bestellt, so darf er nur tauchen, wenn ein geeigneter Vertreter vorher schriftlich bestellt wurde.