§ 7
Leinen

(1) Signalleinen müssen geflochten sein, einen Durchmesser von 10-14 mm und eine Seil-Höchstzugkraft von nicht weniger als 2000 N haben. Ihre Länge darf 80 m nicht überschreiten. Sie müssen schwimmfähig sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen Telefonleitungen nicht schwimmfähig zu sein.

(3) Laufleinen müssen einen Durchmesser von mindestens 8 mm und eine Seil-Höchstzugkraft von nicht weniger als 2000 N haben. Ihre Länge darf 40 m nicht überschreiten.

(4) Grundtaue müssen einen Durchmesser von 24-28 mm haben.