Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten

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Gefährdungen

Schutzmaßnahmen

Unzulässige Lagerung

Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist unzulässig:

Lagerungsbedingungen

Bis zu 20 l entzündbarer (davon bis 10 l extrem entzündbarer) Flüssigkeit dürfen außerhalb von Lagern aufbewahrt werden. Werden darüber hinausgehende Mengen gelagert, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:

Gefährdungsstufen von Lagern
Ermittlung der Gefährdungsstufen Wassergefährdungsklasse
Volumen in m³ oder Masse in t 1 2 3
≤ 0,22 oder 0,2Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,22 oder 0,2 < 1 Stufe A Stufe AStufe B
> 1 ≤ 10 Stufe A Stufe BStufe C
> 10 ≤ 100Stufe BStufe CStufe D
> 100 ≤ 1000Stufe BStufe DStufe D
> 1000Stufe CStufe DStufe D

Oberirdische Lager der Gefährdungsstufe B, C oder D unterliegen einer Eignungsfeststellung. Lager der Gefährdungsstufe C oder D dürfen nur von anerkannten Fachbetrieben errichtet werden. Lager der Gefährdungsstufe B, C und D müssen regelmäßig durch einen Sachverständigen geprüft werden. Für unterirdische Lager und Lager in Wasserschutzgebieten gelten strengere Regelungen (S. AwSV).


Weitere Informationen:
Gefahrstoffverordnung
TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
CLP (GHS)-Verordnung
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

07/2021