§ 84
Bestrahlungsräume
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen sowie Bestrahlungsvorrichtungen, deren Aktivität 5 x 1010 Becquerel überschreitet, dürfen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur in allseitig umschlossenen Räumen (Bestrahlungsräumen) betrieben werden. Diese müssen so bemessen sein, daß die erforderlichen Verrichtungen ohne Behinderung vorgenommen werden können. Die Bedienungsvorrichtungen, die die Strahlung freigeben, müssen sich in einem Nebenraum außerhalb des Kontrollbereiches befinden. In dem Bestrahlungsraum muß sich mindestens ein Notschalter befinden, mit dem die Anlage abgeschaltet, der Strahlerkopf der Bestrahlungsvorrichtung geschlossen oder der radioaktive Stoff in die Abschirmung eingefahren werden kann. Es muß eine geeignete Ausstattung zur Überwachung des Patienten im Bestrahlungsraum vorhanden sein.
Webcode: M383-136
Neue bzw. überarbeitete Medien:
DGUV Information 201-022Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung

DGUV Information 201-056
Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern