§ 11
Tragkonstruktion der Decks
Die Tragkonstruktion der Decks und der Decksbelag müssen so beschaffen sein, daß sie die auf sie wirkenden Belastungen durch die Hebezeuge, Fördergeräte, Arbeitsmaschinen oder Arbeitsbühnen aufnehmen.
Webcode: M1456-53
Neue bzw. überarbeitete Medien:
DGUV Information 201-022Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung

DGUV Information 201-056
Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern