§ 8 Persönliche Anforderungen
Der Unternehmer darf Schußapparate nur solchen Versicherten zur Verwendung überlassen, bei denen er sich überzeugt hat, daß sie
- mit der Handhabung und dem Einsatz der Geräte vertraut sind,
- die beim Arbeiten mit dem Gerät auftretenden Gefahren kennen,
und von denen zu erwarten ist, daß sie die Arbeiten mit den Schußapparaten zuverlässig ausführen. DA
DA zu § 8 :
Zur Handhabung gehört das Benutzen, Auseinandernehmen, Reinigen und Wiederzusammensetzen sowie das Beseitigen von Störungen und Munitionsversagern.
Das zuverlässige Arbeiten schließt auch ein, daß der Arbeitsbereich von unbeteiligten Personen freigehalten wird.
Webcode: M1454-10
Neue bzw. überarbeitete Medien:
DGUV Information 201-022Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung

DGUV Information 201-056
Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern