§ 35
Betreten und Verlassen von Kranen
(1) Unbefugten ist das Betreten von Kranen verboten.
(2) Krane dürfen erst nach Zustimmung des Kranführers
und nur bei Stillstand des Kranes betreten oder verlassen werden.
DA
DA zu § 35 Abs. 2:
Bei programmgesteuerten Kranen gilt als Kranführer die Person, die die Kranbewegung beeinflussen kann.
Webcode: M1426-57
Neue bzw. überarbeitete Medien:
DGUV Information 201-022Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung

DGUV Information 201-056
Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern