Hinweise für die Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten
1 Vorbemerkung
1.1 | Nach der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D 8) dürfen Winden, Hub- und Zuggeräte erstmals nur in Betrieb genommen werden, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Maschinenverordnung1 durch eine EG-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist (siehe § 2a der BGV D 8). |
1.2 |
Winden, Hub- und Zuggeräte, die bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind, müssen mindestens den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden nationalen Bestimmungen bei Einhaltung der Mindestvorschriften des Anhanges 1 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) entsprechen. |
1.3 |
Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich Tragkonstruktion (z.B. Rahmen) sowie Seilblöcke sind durch einen Sachkundigen zu prüfen
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Winden, Hub- und Zuggeräte sind auch dann zu prüfen, wenn sie in Einrichtungen eingebaut sind. | |
1.4 |
Sachkundiger (befähigte Personen nach § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung) ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Winden, Hub- und Zuggeräte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Winden, Hub- und Zuggeräten beurteilen kann. Diese Anforderungen erfüllen z.B. die einschlägig ausgebildeten Monteure der Hersteller- und Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes betriebszugehöriges Fachpersonal. |
1.5 |
Die Prüfungen sind vom Betreiber zu veranlassen. Es liegt in seiner Verantwortung, wen er als Sachkundigen mit der Prüfung eines Gerätes beauftragt; hierbei ist darauf zu achten, dass die ausgewählte Person den Anforderungen nach Abschnitt 1.4 genügt. |
1.6 |
Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken hat der Unternehmer den verbrauchten Anteil der theoretischen Nutzungsdauer zu ermitteln (siehe § 23 Abs. 4 der BGV D 8). Erforderlichenfalls ist damit ein Sachverständiger zu beauftragen. Sachverständige nach § 23 BGV D 8 (befähigte Personen gemäß § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung) sind
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Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer sind in § 23 Abs. 5 der BGV D 8 geregelt. |
1 | Bei der Maschinenverordnung handelt es sich um die Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9.GSGV) , die die Richtlinie 98/37/EG – Maschinenrichtlinie – in nationales Recht umsetzt. |
2 Art und Umfang der Prüfungen
2.1 | Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme |
Die Prüfung erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschaft und besteht im Wesentlichen aus einer Sicht- und Funktionsprüfung. Sie soll sicherstellen, dass sich das Gerät in einem sicheren Zustand befindet und gegebenenfalls Mängel und Schäden, die z.B. durch unsachgemäßen Transport verursacht worden sind, festgestellt und behoben werden. |
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Die Prüfung nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme richtet sich nach Art und Umfang der wesentlichen Änderung und ist in Anlehnung an die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durchzuführen. | |
2.2 |
Wiederkehrende Prüfungen |
Die wiederkehrenden Prüfungen sind im Wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen, wobei der Zustand von Bauteilen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstigen Veränderungen beurteilt sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen festgestellt werden soll. Zur Beurteilung kritischer Bauteile kann eine Demontage erforderlich werden. |
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Die Funktions- und Bremsprüfungen sind mit Last durchzuführen, wobei die Prüflast in der Nähe der zulässigen Tragfähigkeit liegen muss. Zur Prüfung der Auslösegrenze von Überlastsicherungen kann es erforderlich werden, dass der Sachkundige eine Last aufbringen muss, die über der zulässigen Tragfähigkeit des Gerätes liegt. Hierbei sind Prüfhinweise der Hersteller unbedingt mit zu berücksichtigen. | |
Für die Prüfung von Rutschkupplungen sollten entsprechende Prüfgeräte zur Anwendung kommen. | |
2.3 |
Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer |
Für neuere Geräte ist davon auszugehen, dass Angaben zur theoretischen Nutzungsdauer und zur Ermittlung des verbrauchten Anteils in den Dokumentationen der Hersteller (Betriebsanleitungen) enthalten sind. Die Nutzungsdauer wird z.B. in Stunden oder in Jahren angegeben. In vielen Fällen wird es ausreichend sein, festzustellen, ob die Betriebsverhältnisse (Belastungsspektrum als Lastkollektiv sowie Laufzeiten des Hubwerkes) mit den bei der Bemessung zugrunde gelegten Daten (angegebene Triebwerkgruppe) übereinstimmen. |
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Für die am 1. April 1995 bereits in Betrieb befindlichen Geräte enthält § 37 Abs. 5 der BGV D 8 modifizierte Regelungen. Hinweise zur Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer sind in Dokumentationen der Hersteller und auch in Anhang 1 zur BGV D 8 enthalten. | |
Die vorgenommene Bewertung ist auf den Nachweisblättern (siehe BGG 956-2) zu dokumentieren. Das Bewertungsblatt ist dem Prüfbuch beizuheften. |
3 Hinweise für die Durchführung der Prüfung
Die Prüfungen sind auf der Grundlage der DGUV Grundsatz 309-008 durchzuführen. Vorgaben des Herstellers in Betriebsanleitungen zur Durchführung von Prüfungen sind zu berücksichtigen. | |||||||||||||
Prüfungen erstrecken sich im Wesentlichen auf: | |||||||||||||
3.1 |
Dokumentation |
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3.2 |
Kennzeichnung |
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3.3 |
Tragkonstruktion |
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3.4 |
Triebwerke |
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3.5 |
Ausrüstungen |
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3.6 |
Tragmittel |
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Bei der Prüfung müssen Tragmittel in ihrer gesamten Länge besichtigt werden, auch die verdeckt liegenden Teile. |
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3.7 |
Befehlseinrichtungen |
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3.8 |
Schutzeinrichtungen |
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3.9 |
Sicherheitseinrichtungen |
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Webcode: M1491-4
Neue bzw. überarbeitete Medien:
DGUV Information 201-022Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung

DGUV Information 201-056
Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern