4 Qualifikation von Brandschutzbeauftragten
Die für eine Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten geeigneten Personen sollen aufgrund ihrer betrieblichen Erfahrung Grundkenntnisse der Brandschutzorganisation haben. Dazu gehören vor allem betriebsspezifische brandschutzrelevante Kenntnisse, z. B. über verfahrenstechnische Besonderheiten bei Produktionsabläufen und Erfahrungen mit Umgang und Lagerung von brennbaren und entzündlichen Gefahrstoffen.
4.1 Voraussetzungen zur Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten
Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an der Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten sollen mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen.
Für Betriebe mit erhöhter Brandgefährdung wird für den Brandschutzbeauftragten eine besondere Qualifikation empfohlen, z. B.
- Personen mit feuerwehrtechnischer Ausbildung,
- Absolventinnen oder Absolventen der Ausbildung Werkfeuerwehrmann/-frau,
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie
- Hochschul-/FH-Absolventen mit Studienschwerpunkt Brandschutz.
4.2 Befähigung zum Brandschutzbeauftragten
Die Befähigung zum Brandschutzbeauftragten besitzen aufgrund ihrer Ausbildung grundsätzlich:
- Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst oder vergleichbaren Ausbildungen nach den entsprechenden Laufbahnregelungen der einzelnen Bundesländer
- Personen mit abgeschlossenem Hochschul- oder FH-Abschluss Brandschutz, die die in dieser DGUV Information geforderten Kenntnisse nachweisen können.
Zur verkürzten Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten gemäß Kapitel 5 dieser DGUV Information sind qualifiziert:
- aktive Feuerwehrangehörige mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Zugführer gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 oder nach jeweiligem Landesrecht gleichwertigen Lehrgängen
- Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung mit mindestens 140 Lehreinheiten zum Brandschutztechniker
4.3 Aktualität der Ausbildung
Liegt die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten länger als fünf Jahre zurück und/oder kann eine berufliche Tätigkeit oder eine Fortbildung als Brandschutzbeauftragter nicht belegt werden, ist die Teilnahme an einer Ausbildung im Sinne dieser DGUV Information erforderlich.
Webcode: M1497-6
Neue bzw. überarbeitete Medien:
DGUV Information 201-022Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung

DGUV Information 201-056
Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern