5.3 Besondere Bestimmungen für Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen
In Arbeitskörben und Arbeitsbühnen ist auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Nutzlast zu achten.
In Arbeitskörben oder Arbeitsbühnen befindliche Personen haben sich mit Sicherheitsgeschirren am Personenaufnahmemittel anzuschlagen, wenn dieses z.B. durch Verhaken oder Aufsetzen kippen kann.
Besteht für die in Arbeitskörben oder auf Arbeitsbühnen befindlichen Personen Brandgefahr, sind geeignete Feuerlöscheinrichtungen mitzuführen.
Geeignete Feuerlöscheinrichtungen sind zum Beispiel Feuerlöscher nach DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher" oder Brandschutzdecken.
5.3.4 Elektroarbeiten
5.3.4.1 Elektro-Schweißarbeiten dürfen von Arbeitskörben und Arbeitsbühnen aus nur durchgeführt werden, wenn
- das Personenaufnahmemittel isoliert aufgehängt ist,
- der maximale Kurzschlussstrom des Lichtbogenschweißgerätes in Ampere, abhängig vom Seildurchmesser in mm, folgende Werte nicht überschreitet:
Kurzschlussstrom (A) 60 80 100 120 140 Seildurchmesser (mm) 6 8 10 12 14 oder
- eine elektrisch leitende Verbindung mit ausreichend kleinem elektrischen Widerstand zwischen Personenaufnahmemittel und Anschlussklemme "Werkstück" am Lichtbogenschweißgerät gesondert hergestellt ist.
5.3.4.2 Elektrowerkzeuge dürfen vom Personenaufnahmemittel aus nur eingesetzt werden, wenn sie schutzisoliert sind.
Webcode: M1441-58
Neue bzw. überarbeitete Medien:
DGUV Information 201-022Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung

DGUV Information 201-056
Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern