2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:
- Nahrungsmittelmaschinen sind Maschinen, Anlagen, Apparate, Werkzeuge und Geräte, mit denen Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel vorbereitet, aufbereitet, hergestellt, be- oder verarbeitet und Rückstände, Abfälle und Nebenprodukte aus diesen behandelt oder entfernt werden, sowie Maschinen und Anlagen zur Reinigung von hierfür erforderlichen Einrichtungen.
- Werkzeuge sind insbesondere solche zum
- Schälen,
- Ausbohren, Entsteinen, Entstielen,
- Zerkleinern, Reiben, Schneiden, Schnitzeln, Sägen, Teilen, Ausstechen, Mahlen,
- Trennen, Sieben, Sichten, Auslesen, Sortieren, Filtern, Klassieren,
- Kneten, Mengen, Mischen, Rühren,
- Formen, Pressen, Drücken, Stüpfeln, Wirken, Walzen,
- Wickeln, Einschlagen, Spinnen,
- Reinigen.
Zu Nahrungsmittelmaschinen gehören auch Maschinen, Anlagen, Apparate und Geräte zum Haltbarmachen, Kochen, Braten, Backen, Kühlen, Gefrieren, Pasteurisieren, Sterilisieren und dergleichen.
Maschinen zur Reinigung sind z. B.:- Geschirrspülmaschinen,
- Gläserspülmaschinen,
- Backblechputzmaschinen,
- Formenreinigungsmaschinen.
Webcode: M1425-191
Neue bzw. überarbeitete Medien:
DGUV Information 201-022Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung

DGUV Information 201-056
Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern