Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe |
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Bakterien, Pilze, Viren, Parasiten oder Zellkulturen können bei Kontakt Erkrankungen auslösen.
Gesundheitsgefahren
Der Gefährdungsgrad ist abhängig von
- der Konzentration,
- den Eigenschaften,
- den Übertragungswegen,
- der Exposition,
- der Wirksamkeit evtl. vorhandenen Impfschutzes.
● Durch Übertragung und Ansteckung ist die Verursachung von Infektionskrankheiten, Pilzerkrankungen der Haut, Schleimhäute und der inneren Organe möglich.
● Auch sensibilisierende (allergiebereitende) und toxische (direkt schädigende) Wirkungen sind möglich.
● Erkrankungen müssen nicht unmittelbar nach Exposition, sondern sie können erst später auftreten.
● Immungeschwächte Menschen und Menschen mit akuten Infekten können sich leichter anstecken.
● Einteilung in Schutzstufen:
- Schutzstufe 1: Biologische Stoffe mit äußerst geringem Risiko, z. B. Reinigungsarbeiten, normale Erdbauarbeiten.
- Schutzstufe 2: Krankheitsauslösung möglich, epidemische Verbreitung unwahrscheinlich, z. B. Arbeiten in Abwasserbereichen, einfache Reinigungsarbeiten in bestimmten Krankenhausbereichen, Entfernung von Verunreinigungen durch Tauben.
- Schutzstufe 3: Auslösung schwerer Erkrankungen möglich, Gefahr der Entwicklung einer Epidemie kann bestehen, z. B. Reinigungsarbeiten auf Tuberkulosestationen, Milzbrand bei Gerbereistandorten.
- Schutzstufe 4: Auslösung schwerster Erkrankungen, Gefahr der Entwicklung einer Epidemie groß. Im Baugewerbe nicht anzutreffen.
Maßnahmen zum Gesundheitsschutz
● Gefährdungsbeurteilung durchführen.
● Gegebenenfalls Beratung durch Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit.
● Ermittelte Gefährdung entsprechenden Schutzstufen zuordnen.
● Beschäftigte unterweisen.
● Allgemeine Hygienemaßnahmen einhalten.
● Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei sensibilisierenden oder toxischen Gefährdungen sowie spezielle regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten.
● Bei Gefährdungen durch Mikroorganismen, gegen die eine Impfmöglichkeit besteht, ist eine Impfung zu empfehlen.
● Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention"
BGR A1 „Grundsätze der Prävention"
Biostoffverordnung
TRBA 500 „Allgemeine Hygiene: Mindestanforderungen"
BGI 858 „Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung"
BGI 892 „Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot"
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
07/2010
Webcode: M353-50
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