Gefährdung durch Lärm und Vibration |
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● Lärm und Vibrationen sind physikalische Schwingungen, die zu Gesundheitsgefahren wie z. B. Beeinträchtigung des Hörvermögens führen können.
● Schallwellen werden über Ohrmuschel und Gehörgang zum Trommelfell geleitet und im Mittelohr durch die Gehörknöchelchen auf die Gehörschnecke im Felsenbein übertragen.
● In der Gehörschnecke findet durch die Hörzellen die Umwandlung von mechanischen Schallwellen in elektrische Impulse statt, die von den Hörnerven an das Gehirn weitergeleitet werden.
Gesundheitsgefahren
● Lang andauernder Lärm oder hohe Lärmspitzen können die Hörzellen so schädigen, dass sie absterben und für immer ihre Funktion verlieren. Lärm kann Stress erzeugen.
● Schwingungen durch vibrierende Maschinen können bei langjähriger Tätigkeit zum Verschleiß der Hand-Arm-Knochen und -Gelenke sowie bei Ganzkörperschwingungen zur Schädigung der Bandscheiben führen.
Lärmgrenzwerte
● Tagesexpositionspegel:
- Unterer Auslösewert: 80 dB (A),
- Oberer Auslösewert: 85 dB(A).
● Spitzenschalldruckpegel:
- Unterer Auslösewert: 135 dB(C),
- Oberer Auslösewert: 137 dB(C).
● Maximal zulässiger Expositionswert:
- 85 dB(A) bzw. 135 dB(C)
unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes.
Vibrationsgrenzwerte
Tages-Vibrationsexpositionswerte:
● Hand-Arm-Vibrationen
- Auslösewert: 2,5 m/s2
- Expositionsgrenzwert: 5 m/s2
● Ganzkörper-Vibrationen
- Auslösewert: 0,5 m/s2
- Expositionsgrenzwert:
z-Richtung: 0,8 m/s2
x-, y-Richtung: 1,15 m/s2
Maßnahmen zum Gesundheitsschutz
● Gefährdungsbeurteilung durchführen.
● Wenn Expositionswert gegenüber Lärm oder Vibrationen nicht genau bekannt: qualifizierte Messungen durchführen.
● Wechsel- und Kombinationswirkungen mit gehörschädigenden Gefahrstoffen beachten.
● Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen.
● Erreichen oder Überschreiten des unteren Auslösewertes bei Lärm:
- technische und/oder organisatorische Lärmschutzmaßnahmen
- Beschäftigte unterweisen
- geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen
- audiometrische Untersuchung anbieten
● Erreichen oder Überschreiten des oberen Auslösewertes bei Lärm:
- arbeitsmedizinische Untersuchung des Gehörs veranlassen
- Lärmbereiche kennzeichnen
- Beschäftigte unterweisen
- geeigneten Gehörschutz tragen
- Lärmminderungsprogramm festlegen
- Gesundheitsakte führen
● Erreichen oder Überschreiten des Auslösewertes bei Vibrationen:
- arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anbieten
- Beschäftigte unterweisen
- Vibrationsminderungsprogramm festlegen
● Erreichen oder Überschreiten des Expositionsgrenzwertes bei Vibrationen:
- Absenkung der Werte durch technische/organisatorische Maßnahmen
- arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung veranlassen
- Gesundheitsakte führen
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention"
BGR A1 „Grundsätze der Prävention"
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrations-ArbSchV)
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV)
BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge"
BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz"
BGI 5024 „Gehörschutzinformationen"
07/2010
Webcode: M263-50
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