BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Renten · Pflegegeld · Beihilfen · Abfindungen

Icon: Baustein E 6

Abbildung: Familie

Neben der medizinischen und beruflichen Rehabilitation ist die finanzielle Absicherung des Verletzten und seiner Familie gewährleistet. Die Gesetze sehen folgende Entschädigungen durch Geldleistungen vor:

Verletztenrente

Wenn durch intensive Behandlung die Folgen eines Arbeits- oder Wegeunfalls bzw. einer Berufskrankheit nicht zu beheben sind, erhält der Betroffene eine Rente. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch den Unfall muss

  • mindestens 20 % betragen und
  • über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauern.

Die Rente beginnt grundsätzlich mit dem Tage nach Wegfall des Anspruchs auf Verletztengeld.

Die Höhe der Rente richtet sich u. a. nach dem Arbeitsverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Unfall. Bei völligem Verlust der Erwerbsfähigkeit beträgt die Rente (Vollrente) zwei Drittel des Brutto-Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % oder mehr wird der entsprechende Prozentsatz der Vollrente gewährt.

Pflegegeld

Falls Versicherte infolge eines Versicherungsfalles hilflos und pflegebedürftig geworden sind und die Pflege durch die Familie sichergestellt ist, erhalten sie Pflegegeld, gestaffelt nach dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit. Ist Pflege im Familienverband nicht möglich, erfolgt die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung.

Kleidermehrverschleiß

Eine Entschädigung wird gewährt, wenn die Kleidung des Versicherten z. B. durch das Tragen einer Prothese besonderem Verschleiß unterworfen ist.

Sterbegeld

Sterbegeld wird gewährt, wenn ein Versicherungsfall den Tod zur Folge hat. Es beträgt 1/7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. Die Kosten einer eventuellen Überführung an den Ort der Bestattung werden unter Umständen außerdem übernommen.

Hinterbliebenenrenten

Witwen-/Witwerrente

Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 40% des Jahresarbeitsverdienstes u. a. dann, wenn die Witwe/der Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder mindestens 45 Jahre alt ist. Ansonsten beträgt die Witwen/Witwerrente 30 % des Jahresarbeitsverdienstes. Ein Anspruch auf die 30-prozentige Witwen/ Witwerrente besteht längstens für 24 Kalendermonate. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder die Eheschließung vor diesem Tag erfolgte und ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren wurde. Beziehen Empfänger von Witwen/Witwerrenten und volljährige Waisen Einkommen, wird dieses grundsätzlich, soweit es einen Freibetrag übersteigt, zu 40% auf die Rente angerechnet.

Waisenrente

Waisen erhalten je 2/10 des Jahresarbeitsverdienstes als Rente. Falls sie durch den Tod Vollwaisen geworden sind, werden ihnen je 3/10 gewährt.

Die Rente wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, unter besonderen Voraussetzungen (Schule, Studium usw.) auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres oder länger (z. B. Wehr- oder Ersatzdienst). Dann erfolgt eine Einkommensanrechnung unter Berücksichtigung eines Freibetrages.
Witwen(r) und Waisen erhalten zusammen jedoch höchstens 8/10 des Jahresarbeitsverdienstes an Hinterbliebenenrente.

Elternrente

Die Berufsgenossenschaften zahlen Rente an Eltern, Groß-, Stief- oder Pflegeeltern eines tödlich Verunglückten,

  • wenn er diese Personen vor einem Unfall wesentlich aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat und
  • so lange ihnen ein Anspruch auf Unterhalt gegen den Verstorbenen zugestanden hätte.

Die Elternrente beträgt 2/10 des Jahresarbeitsverdienstes für ein Elternteil, 3/10 für ein Elternpaar. Sie wird gewährt, soweit der mögliche Höchstbetrag von 8/10 des Jahresarbeitsverdienstes nicht schon vom Ehegatten und den Kindern des Verstorbenen ausgeschöpft wird.

Renten an frühere Ehegatten

Frühere Ehegatten erhalten auf Antrag Rente, wenn der Verstorbene ihnen Unterhalt zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor seinem Tode geleistet hat. Auch auf diese Renten ist eigenes Einkommen teilweise anzurechnen.

Witwenbeihilfe, Witwerbeihilfe, Waisenbeihilfe

Stirbt ein Schwerverletzter (Bezieher einer oder mehrerer Verletztenrenten von zusammen mindestens 50 % der Vollrente) und ist der Tod nicht Folge eines Versicherungsfalles, erhält die Witwe oder der Witwer eine einmalige Witwen-/Witwerbeihilfe. Entsprechendes gilt für den Vollwaisen. Die Beihilfe beträgt 4/10 des Jahresarbeitsverdienstes. Sie soll die Anpassung an die durch Wegfall der Unfallrente veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse erleichtern.

Abfindung von Renten

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Abfindung von Renten möglich, bei einer MdE unter 40 v. H. auf Lebenszeit, bei einer MdE ab 40 v. H. bis zur Hälfte für 10 Jahre.

Abbildung: Berechnungsbeispiele




Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft



10/2006


 

 

 

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