RehabilitationRehabilitationsmaßnahmen und finanzielle Absicherung |
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Nach Eintritt eines Versicherungsfalles handeln die
Berufsgenossenschaften nach dem Grundsatz:
Die besten Mittel und Methoden sind gerade recht, um den
Versicherten so schnell wie möglich wieder gesund und
leistungsfähig zu machen.
Aus ethischen, aber auch aus materiellen Gründen halten sie eine rechtzeitige und wirkungsvolle Hilfe für den günstigsten Weg. Die Berufsgenossenschaften fördern die Erste Hilfe, weil sie wissen, dass die Sofortmaßnahmen am Unfallort über Leben und Gesundheit entscheiden können. Deswegen bemühen sie sich darum, dass möglichst viele in Erster Hilfe ausgebildet werden.
Die wichtigsten Leistungen, welche die Versicherten oder ihre Angehörigen nach einem Versicherungsfall zu erwarten haben, sind:
Heilbehandlung
Die Berufsgenossenschaft gewährt ärztliche Behandlung sowie die Versorgung mit Arzneien und Heilmitteln. Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt, um eine größtmögliche Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu sichern und um die Folgen einer Verletzung zu verringern. Die Heilbehandlung ist zeitlich und finanziell unbegrenzt. Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel sind zu berücksichtigen. Eine Kostenbeteiligung wird grundsätzlich nicht erhoben.
Das heißt: Es besteht Anspruch, so lange die Gesundheitsschädigung Behandlung erfordert, Verschlimmerungen verhütet und die Unfallfolgen erleichtert werden können.
Die Berufsgenossenschaften arbeiten mit vielen Ärzten und Krankenhäusern in der Bundesrepublik zusammen, die in ihrem Auftrag für sie als so genannte Durchgangsärzte (D-Ärzte 1) oder H-Ärzte 2) ) tätig werden.
Die Berufsgenossenschaften betreiben eigene Kliniken, weil sie
wissen, dass bei schweren Verletzungen Spezialisten und
Spezialeinrichtungen den besten Heilerfolg garantieren.
Besondere Abteilungen bestehen für
- Handverletzungen
- Brandverletzungen
- plastische Chirurgie
- Querschnittlähmungen
- Neurochirurgie
- andere Fachgebiete
Ein weiterer Schwerpunkt ist die orthopädische Versorgung Amputierter.
Neben den Fachärzten und dem Pflegepersonal stehen Psychologen, Pädagogen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Krankengymnasten, Gehschul- und Sportlehrer zur Verfügung.
Krankenhauspflege
Behandlung und Pflege in einem Krankenhaus werden einem Versicherten zuteil, wenn es Art und Umfang der Verletzung verlangen.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Berufsgenossenschaften erbringen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, damit der Versicherte wieder seinen bisherigen Beruf oder, wenn das nicht geht, einen möglichst gleichwertigen Beruf ausüben kann.
Hierzu gehören:
- Anlernung oder Umschulung
- finanzielle Unterstützung für ihn und seine Familie während dieser Zeit in Form von Übergangsgeld
- Ausstattung mit den notwendigen Arbeitsmitteln
- Hilfe bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz sowie die spätere Betreuung am neuen Arbeitsplatz
Während der medizinischen und beruflichen Rehabilitation erhalten der Verletzte und seine Familie Verletztengeld bzw. Übergangsgeld und ggf. besondere Unterstützungen.
Verletztengeld
Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Gleichzeitig erzieltes Einkommen wird angerechnet. In der Regel beginnt die Verletztengeldzahlung nach Beendigung der Lohnfortzahlung. Es berechnet sich grundsätzlich wie das Krankengeld der Krankenkasse, beträgt aber 80 % des Regelentgeltes und darf den Nettolohn nicht übersteigen. Ausgezahlt wird das Verletztengeld in der Regel von der Krankenkasse im Auftrage der Berufsgenossenschaften.

Übergangsgeld
Während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält der Verletzte neben einer eventuell zu zahlenden Rente Übergangsgeld. Für die Berechnung gelten besondere Vorschriften.
Besondere Unterstützung
Für die Dauer der Heilbehandlung und evtl. Berufshilfemaßnahmen kann dem Versicherten und seinen Angehörigen, wenn diese durch den Unfall trotz sonstiger Leistungen in wirtschaftliche Not geraten, eine besondere Unterstützung zugebilligt werden.
1) Durchgangsärzte
(D-Ärzte)
sind Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie mit
besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Unfallverletzungen. Bei
Arbeitsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall ist
grundsätzlich ein Durchgangsarzt aufzusuchen.
2) H-Ärzte
können unter
bestimmten Voraussetzungen an der Heilbehandlung beteiligt werden.
Sie verfügen ebenfalls über unfallmedizinische
Erfahrungen, müssen jedoch keine Fachärzte
sein.
Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft
07/2008


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