BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Rehabilitation

Rehabilitationsmaßnahmen und finanzielle Absicherung

Icon: Baustein E 5

Abbildung: Rehabilitation, Physiotherapie

Nach Eintritt eines Versicherungsfalles handeln die Berufsgenossenschaften nach dem Grundsatz:
Die besten Mittel und Methoden sind gerade recht, um den Versicherten so schnell wie möglich wieder gesund und leistungsfähig zu machen.

Aus ethischen, aber auch aus materiellen Gründen halten sie eine rechtzeitige und wirkungsvolle Hilfe für den günstigsten Weg. Die Berufsgenossenschaften fördern die Erste Hilfe, weil sie wissen, dass die Sofortmaßnahmen am Unfallort über Leben und Gesundheit entscheiden können. Deswegen bemühen sie sich darum, dass möglichst viele in Erster Hilfe ausgebildet werden.

Die wichtigsten Leistungen, welche die Versicherten oder ihre Angehörigen nach einem Versicherungsfall zu erwarten haben, sind:

Heilbehandlung

Die Berufsgenossenschaft gewährt ärztliche Behandlung sowie die Versorgung mit Arzneien und Heilmitteln. Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt, um eine größtmögliche Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu sichern und um die Folgen einer Verletzung zu verringern. Die Heilbehandlung ist zeitlich und finanziell unbegrenzt. Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel sind zu berücksichtigen. Eine Kostenbeteiligung wird grundsätzlich nicht erhoben.

Das heißt: Es besteht Anspruch, so lange die Gesundheitsschädigung Behandlung erfordert, Verschlimmerungen verhütet und die Unfallfolgen erleichtert werden können.

Die Berufsgenossenschaften arbeiten mit vielen Ärzten und Krankenhäusern in der Bundesrepublik zusammen, die in ihrem Auftrag für sie als so genannte Durchgangsärzte (D-Ärzte 1) oder H-Ärzte 2) ) tätig werden.

Die Berufsgenossenschaften betreiben eigene Kliniken, weil sie wissen, dass bei schweren Verletzungen Spezialisten und Spezialeinrichtungen den besten Heilerfolg garantieren.
Besondere Abteilungen bestehen für

  • Handverletzungen
  • Brandverletzungen
  • plastische Chirurgie
  • Querschnittlähmungen
  • Neurochirurgie
  • andere Fachgebiete

Ein weiterer Schwerpunkt ist die orthopädische Versorgung Amputierter.

Neben den Fachärzten und dem Pflegepersonal stehen Psychologen, Pädagogen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Krankengymnasten, Gehschul- und Sportlehrer zur Verfügung.

Krankenhauspflege

Behandlung und Pflege in einem Krankenhaus werden einem Versicherten zuteil, wenn es Art und Umfang der Verletzung verlangen.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Berufsgenossenschaften erbringen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, damit der Versicherte wieder seinen bisherigen Beruf oder, wenn das nicht geht, einen möglichst gleichwertigen Beruf ausüben kann.

Hierzu gehören:

  • Anlernung oder Umschulung
  • finanzielle Unterstützung für ihn und seine Familie während dieser Zeit in Form von Übergangsgeld
  • Ausstattung mit den notwendigen Arbeitsmitteln
  • Hilfe bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz sowie die spätere Betreuung am neuen Arbeitsplatz

Während der medizinischen und beruflichen Rehabilitation erhalten der Verletzte und seine Familie Verletztengeld bzw. Übergangsgeld und ggf. besondere Unterstützungen.

Verletztengeld

Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Gleichzeitig erzieltes Einkommen wird angerechnet. In der Regel beginnt die Verletztengeldzahlung nach Beendigung der Lohnfortzahlung. Es berechnet sich grundsätzlich wie das Krankengeld der Krankenkasse, beträgt aber 80 % des Regelentgeltes und darf den Nettolohn nicht übersteigen. Ausgezahlt wird das Verletztengeld in der Regel von der Krankenkasse im Auftrage der Berufsgenossenschaften.

Abbildung: Berechnungsbeispiel

Übergangsgeld

Während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält der Verletzte neben einer eventuell zu zahlenden Rente Übergangsgeld. Für die Berechnung gelten besondere Vorschriften.

Besondere Unterstützung

Für die Dauer der Heilbehandlung und evtl. Berufshilfemaßnahmen kann dem Versicherten und seinen Angehörigen, wenn diese durch den Unfall trotz sonstiger Leistungen in wirtschaftliche Not geraten, eine besondere Unterstützung zugebilligt werden.



1) Durchgangsärzte
(D-Ärzte) sind Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Unfallverletzungen. Bei Arbeitsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall ist grundsätzlich ein Durchgangsarzt aufzusuchen.

2) H-Ärzte
können unter bestimmten Voraussetzungen an der Heilbehandlung beteiligt werden. Sie verfügen ebenfalls über unfallmedizinische Erfahrungen, müssen jedoch keine Fachärzte sein.


Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft



07/2008


 

 

 

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