BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Versicherungsschutz

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Grafik: Versicherungsschutz - Versicherungspflicht - Personenkreis

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auf verschiedene Personengruppen:

  • Pflichtversicherte
  • freiwillig Versicherte

Pflichtversichert (kraft Gesetzes versichert) ist jeder, der in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis steht.

Der Versicherungsschutz besteht

  • ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität oder Einkommen
  • sowohl bei einer ständigen als auch vorübergehenden Beschäftigung.

Die freiwillige Versicherung erfolgt durch schriftlichen Antrag und beginnt frühestens mit dem Tag nach dem Eingang bei der Berufsgenossenschaft.

In dem Antrag soll die Versicherungssumme angegeben werden, die der Versicherung als Jahresarbeitsverdienst zugrunde gelegt werden soll.

Mindestversicherungssumme
2009 = 30.240 EUR
2010 = 30.660 EUR

Höchstversicherungssumme
62.400 EUR

Die freiwillige Versicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem ein schriftlicher Antrag bei der Berufsgenossenschaft eingegangen ist. Ferner erlischt die freiwillige Versicherung, wenn der auf sie entfallende Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist.

Tabelle: der Arbeitsunfall

Tabelle: die Berufskrankheit

Der Ehegatte des Unternehmers kann sich auf schriftlichen Antrag freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichern, sofern kein Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsverhältnis) besteht und er damit nicht kraft Gesetzes versichert ist.

Das Gleiche gilt für Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften wie Unternehmer selbstständig tätig sind.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle und Erkrankungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen und versicherten Tätigkeit stehen.
Dabei wird unterschieden nach

  • Arbeitsunfall
  • Wegeunfall
  • Berufskrankheit

Bei Unfällen, die ausschließlich auf Trunkenheit, Spielerei oder private Tätigkeiten zurückzuführen sind, besteht kein Versicherungsschutz. Das Gleiche gilt für absichtlich herbeigeführte Unfälle.

Der Unternehmer hat einen Arbeits- oder Wegeunfall der Berufsgenossenschaft zu melden, wenn ein Mitarbeiter getötet oder so verletzt wird, dass er für mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Für die Unfallmeldung sind Vordrucke zu verwenden (Unfallanzeige). Todesfälle sind außerdem telefonisch oder telegrafisch der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.

Berufskrankheiten können von jedem gemeldet werden. Die Meldung sollte auch dann geschehen, wenn lediglich Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht.




Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft



07/2010


 

 

 

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