Einbau von Gussasphalt |
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● Beim Einbau von Gussasphalt entstehen Gefährdungen durch:
- Dämpfe und Aerosole aus Bitumen
- Verbrennungen
- hohe Arbeitsplatztemperaturen
- Belastungen der Knie und Kniegelenke beim manuellen Einbau.
● Zusätzliche Gefährdungen entstehen in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen durch:
- Dieselmotoremissionen beim Einsatz von fahrbaren Gussasphaltkochern und Dumpern
- eingeschränkte Sicht durch Dämpfe und Aerosole
Technische Schutzmaßnahmen
● Seit 2008 ist nur noch der Einbau von temperaturabgesenktem Gussasphalt mit Temperaturen bis max. 230° C zulässig.
● Temperaturabsenkung erreichen durch viskositätsverändernde Bindemittel oder Zusätze, z. B. Amid-Wachse, Paraffine oder Zeolithe. Durch die Zusätze bleibt trotz abgesenkter Temperatur die notwendige Fließfähigkeit des Asphalts erhalten.
● Gussasphalt vorrangig maschinell einbauen mit beheizbaren Abziehbohlen, die als Verteil- und Glättvorrichtung wirken (ab einer Einbaubreite von 1 m einsetzbar)
.
● Als Trennmittel Seifenlösungen verwenden.
● Keinen Dieselkraftstoff oder Altöl als Trennmittel verwenden.
● Für den Einbau in umschlossenen Räumen gilt darüber hinaus:
- Dieselbetriebene Fahrzeuge mit Dieselpartikelfiltern
ausrüsten. - Auch bei natürlichen Lüftungsbedingungen zusätzlich künstliche Be- oder Entlüftungsmaßnahmen vornehmen
.
Organisatorische Schutzmaßnahmen
● Können temperaturabgesenkte Gussasphalte nicht eingebaut werden, alternativ Ersatzstoffe verwenden: In umschlossenen Räumen, wie Tiefgaragen und Hallen, anstelle von Gussasphalt speziell entwickelte Zementestriche einbauen.
Persönliche Schutzmaßnahmen
● Direkten Hautkontakt mit heißem Gussasphalt durch geschlossene Kleidung und wärmebeständige Schutzhandschuhe, z. B. aus Leder, verhindern.
● Knieschutz verwenden.
● Schutzschuhe mit wärmeisolierendem Unterbau verwenden (Kennzeichnung HI).
● Das Tragen von Atemschutz schließt sich aufgrund der Arbeitsplatztemperatur aus und ist darüber hinaus als ständige Maßnahme nicht zulässig.
Vorsorgeuntersuchungen
● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV)
TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren"
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV)
BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge"
Gesprächskreis Bitumen 2009: Temperaturabgesenkte Asphalte
Merkblatt für Temperaturabsenkung von Asphalt – M TA, 2006, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)
10/2009


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