Arbeiten am Wasser |
D 196 |

● Arbeiten auf dem Wasser nur von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Geräten und Anlagen, Pontons und Flößen ausführen.
● An Arbeitsplätzen am und über dem Wasser Absturzsicherungen unabhängig von der Absturzhöhe vorsehen.
Rettungsmittel
● Nur geprüfte, automatisch aufblasbare
Rettungswesten benutzen
.
● Genormte, dem notwendigen Auftrieb entsprechende Westen benutzen.
● Anlegen von Rettungswesten
- bei allen Arbeiten, bei denen ein Sturz ins Wasser möglich ist,
- bei allen Arbeiten an Deck, wenn keine Absturzsicherung gemäß EN 711 vorhanden ist,
- bei allen Arbeiten außenbords und bei Benutzung des Beibootes.
● Rettungswesten vor dem Anlegen auf Körpermaß einstellen und immer über der Kleidung tragen.
● Bei Schweißarbeiten nur Rettungswesten mit Alu-bedampfter Oberfläche verwenden.
● Rettungswesten gemäß Herstellerangaben säubern, pflegen und lagern.
● Unabhängig von der Benutzung von Rettungswesten sind Rettungsstangen und Rettungsringe deutlich sichtbar und leicht zugänglich bereitzuhalten
.
● Rettungsringe nach EN 14144 müssen mit einer schwimmfähigen Rettungsleine verbunden sein.
● Zusätzlich sind einsatzbereite und geprüfte Beiboote als Rettungsboote (gemäß EN 1914) bereitzuhalten
.
● Rettungsboote müssen bei stark strömenden Gewässern (v > 3,0 m/s) mit einem Motorantrieb ausgerüstet sein.
Prüfung von Rettungsmitteln
● Vor jedem Anlegen einer Rettungsweste ist ein Kurz-Check durchzuführen:
- Patrone auf Unversehrtheit prüfen
- Patrone gefüllt und handfest eingeschraubt?
- Automatik gespannt?
- Mundventil gesichert?
● Vorstehende Hinweise müssen an der Rettungsweste gut lesbar und erkennbar angebracht sein.
● Rettungsmittel sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, von einer befähigten Person (z. B. Sachkundigem) zu prüfen.
● Rettungswesten müssen unter Berücksichtigung der Herstellerangaben in festen Zeitabständen (i. d. R. im Abstand von 2 Jahren) einer Wartungsmaßnahme zugeführt werden.
● Die abschließende Überprüfung durch eine befähigte Person (z. B. Sachkundigen) ist schriftlich zu bestätigen.
● Rettungsboote sind auf vollständige Ausrüstung zu überprüfen:
- ein Satz Riemen
- Schöpfkelle
- Festmacher (Seil oder Draht)
Weitere Informationen:
BGV C 22 „Bauarbeiten"
BGR 201 „Einsatz von PSA gegen Ertrinken"
EN 711
EN 1914
EN 14144
07/2008


D 196

