BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Arbeiten am Wasser

Icon: Baustein D 196

Abbildung: Arbeit am Wasser

●  Arbeiten auf dem Wasser nur von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Geräten und Anlagen, Pontons und Flößen ausführen.

●  An Arbeitsplätzen am und über dem Wasser Absturzsicherungen unabhängig von der Absturzhöhe vorsehen.

Rettungsmittel

●  Nur geprüfte, automatisch aufblasbare Rettungswesten benutzen Bilderläuterungen .

●  Genormte, dem notwendigen Auftrieb entsprechende Westen benutzen.

●  Anlegen von Rettungswesten

  • bei allen Arbeiten, bei denen ein Sturz ins Wasser möglich ist,
  • bei allen Arbeiten an Deck, wenn keine Absturzsicherung gemäß EN 711 vorhanden ist,
  • bei allen Arbeiten außenbords und bei Benutzung des Beibootes.

Abbildung: Rettungsweste tragen

●  Rettungswesten vor dem Anlegen auf Körpermaß einstellen und immer über der Kleidung tragen.

●  Bei Schweißarbeiten nur Rettungswesten mit Alu-bedampfter Oberfläche verwenden.

●  Rettungswesten gemäß Herstellerangaben säubern, pflegen und lagern.

Abbildung: Rettungsring leicht zugänglich aufbewahren

●  Unabhängig von der Benutzung von Rettungswesten sind Rettungsstangen und Rettungsringe deutlich sichtbar und leicht zugänglich bereitzuhalten Bilderläuterungen .

●  Rettungsringe nach EN 14144 müssen mit einer schwimmfähigen Rettungsleine verbunden sein.

Abbildung: Rettungsboot

●  Zusätzlich sind einsatzbereite und geprüfte Beiboote als Rettungsboote (gemäß EN 1914) bereitzuhalten Bilderläuterungen .

●  Rettungsboote müssen bei stark strömenden Gewässern (v > 3,0 m/s) mit einem Motorantrieb ausgerüstet sein.

Prüfung von Rettungsmitteln

●  Vor jedem Anlegen einer Rettungsweste ist ein Kurz-Check durchzuführen:

  • Patrone auf Unversehrtheit prüfen
  • Patrone gefüllt und handfest eingeschraubt?
  • Automatik gespannt?
  • Mundventil gesichert?

●  Vorstehende Hinweise müssen an der Rettungsweste gut lesbar und erkennbar angebracht sein.

●  Rettungsmittel sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, von einer befähigten Person (z. B. Sachkundigem) zu prüfen.

●  Rettungswesten müssen unter Berücksichtigung der Herstellerangaben in festen Zeitabständen (i. d. R. im Abstand von 2 Jahren) einer Wartungsmaßnahme zugeführt werden.

●  Die abschließende Überprüfung durch eine befähigte Person (z. B. Sachkundigen) ist schriftlich zu bestätigen.

●  Rettungsboote sind auf vollständige Ausrüstung zu überprüfen:

  • ein Satz Riemen
  • Schöpfkelle
  • Festmacher (Seil oder Draht)

Weitere Informationen:

BGV C 22 „Bauarbeiten"
BGR 201 „Einsatz von PSA gegen Ertrinken"
EN 711
EN 1914
EN 14144



07/2008


 

 

 

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