BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Fassadenbefahranlagen

Icon: Baustein B 99

Abbildung: links: Beschäftigter im Arbeitskorb mit Sicherheitsgeschirr gesichert, rechts: bewegliche Steigleiter

Fassadenbefahranlagen sind Einrichtungen, die zum Gebäude gehören und am Gebäude verbleiben, im Gegensatz zu Arbeitskörben, Arbeitssitzen und Arbeitsbühnen.

●  Beim Betreiber der Fassadenbefahranlage über den betriebssicheren Zustand informieren (z. B. letzte Prüfung).

●  Anlagen dürfen nur von eingewiesenen Personen benutzt werden.

●  Betriebsanleitung beachten.

●  Angegebene zulässige Belastung durch Personen und Material nicht überschreiten.

●  Fassadenbefahranlagen nur über sicher begehbare Verkehrswege betreten. An Einstiegen müssen wirksame Einrichtungen gegen Absturz vorhanden sein.

●  Während der Benutzung von Fassadenbefahranlagen darunter liegende Arbeitsbereiche und Verkehrswege freihalten und absperren.

●  Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen, den Betrieb einstellen und die Mängel dem Betreiber mitteilen.

Zusätzliche Hinweise für Fassadenaufzüge

●  Fassadenaufzüge nur benutzen, wenn der Aufzugswärter des Betreibers erreichbar ist.

●  Beschäftigte im Arbeitskorb zusätzlich mittels Sicherheitsgeschirren sichern Bilderläuterungen (nicht erforderlich bei geführten Arbeitskörben).

Zusätzliche Hinweise für bewegliche Steigleitern

●  Bewegliche Steigleitern mit Innenaufstieg nicht von außen besteigen.

●  Bewegliche Steigleitern gegen unbeabsichtigtes Verfahren sichern, z. B. durch Feststellvorrichtung Bilderläuterungen .

●  Besteht beim Besteigen und Arbeiten auf beweglichen Steigleitern Absturzgefahr, sind die Beschäftigten durch Sicherheitsgeschirre zu sichern. Vorhandene Steigschutzeinrichtungen sind zu benutzen.


Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung
Techn. Regeln Aufzüge TRA 900
BGV D36 "Leitern und Tritte"



10/2006


 

 

 

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