Fassadenbefahranlagen |
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Fassadenbefahranlagen sind Einrichtungen, die zum Gebäude gehören und am Gebäude verbleiben, im Gegensatz zu Arbeitskörben, Arbeitssitzen und Arbeitsbühnen.
● Beim Betreiber der Fassadenbefahranlage über den betriebssicheren Zustand informieren (z. B. letzte Prüfung).
● Anlagen dürfen nur von eingewiesenen Personen benutzt werden.
● Betriebsanleitung beachten.
● Angegebene zulässige Belastung durch Personen und Material nicht überschreiten.
● Fassadenbefahranlagen nur über sicher begehbare Verkehrswege betreten. An Einstiegen müssen wirksame Einrichtungen gegen Absturz vorhanden sein.
● Während der Benutzung von Fassadenbefahranlagen darunter liegende Arbeitsbereiche und Verkehrswege freihalten und absperren.
● Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen, den Betrieb einstellen und die Mängel dem Betreiber mitteilen.
Zusätzliche Hinweise für Fassadenaufzüge
● Fassadenaufzüge nur benutzen, wenn der Aufzugswärter des Betreibers erreichbar ist.
● Beschäftigte im Arbeitskorb zusätzlich mittels Sicherheitsgeschirren
sichern
(nicht erforderlich bei geführten Arbeitskörben).
Zusätzliche Hinweise für bewegliche Steigleitern
● Bewegliche Steigleitern mit Innenaufstieg nicht von außen besteigen.
● Bewegliche Steigleitern gegen unbeabsichtigtes Verfahren
sichern, z. B. durch Feststellvorrichtung
.
● Besteht beim Besteigen und Arbeiten auf beweglichen Steigleitern Absturzgefahr, sind die Beschäftigten durch Sicherheitsgeschirre zu sichern. Vorhandene Steigschutzeinrichtungen sind zu benutzen.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
Techn. Regeln Aufzüge TRA 900
BGV D36 "Leitern und Tritte"
10/2006


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