Fanggerüste |
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Wenn aus arbeitstechnischen Gründen, z. B. Arbeiten an der Absturzkante einer Fläche mit nicht mehr als 20 Grad Neigung, kein Seitenschutz verwendet werden kann, müssen stattdessen z. B. Fanggerüste angebracht werden, die ein Auffangen abstürzender Personen gewährleisten.
● Zur Reduzierung der Gefährdung den Höhenunterschied zwischen Absturzkante und Gerüstbelag möglichst minimieren.
● Der max. Höhenunterschied zwischen Absturzkante und Gerüstbelag darf bei Ausleger-, Konsol- und Hängegerüsten nicht mehr als 3,0 m betragen. Bei allen sonstigen Fanggerüsten nicht mehr als 2,0 m.
● Die Belagbreite richtet sich nach der möglichen Absturzhöhe,
sie muss jedoch mindestens 0,90 m betragen
.


Größte zulässige Stützweite von Gerüstbrettern oder -bohlen aus Holz als Belagteile in Fanggerüsten

Weitere Informationen:
BGV C22 "Bauarbeiten"
DIN 4420-1
DIN EN 12811-1
Betriebssicherheitsverordnung
07/2008


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