Absturzsicherungen auf BaustellenSeitenschutz/Absperrungen |
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Seitenschutz – Absperrungen
Absturzsicherungen durch Seitenschutz bzw. Absperrungen sind erforderlich z. B. an:
- Arbeitsplätzen an oder über Wasser oder anderen festen
oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,
unabhängig von der Absturzhöhe
, - Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen
Stoffen, in denen man versinken kann, unabhängig von der Absturzhöhe
, - frei liegenden Treppenläufen und Treppenabsätzen, Wandöffnungen sowie an Bedienungsständen für Maschinen
und deren Zugängen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe
, - Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe,
- allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe
, - Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen ≤ 9,00 m2 und Kantenlängen ≤ 3,00 m sowie Vertiefungen.

Absturzsicherungen
● An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Flächen mit
nicht mehr als 20 Grad Neigung kann auf Seitenschutz an der
Absturzkante verzichtet werden, wenn in mindestens 2,00 m
Abstand von der Absturzkante eine feste Absperrung angebracht
ist, z. B. mit Geländer, Ketten, Seilen, jedoch keine
Flatterleinen
,
● Auf Seitenschutz bzw. Absperrungen kann nur verzichtet werden, wenn sie aus arbeitstechnischen Gründen, z. B. Arbeiten an der Absturzkante, nicht möglich und stattdessen Auffangeinrichtungen (Fanggerüste/Dachfanggerüste/Auffangnetze/Schutzwände) vorhanden sind. Nur wenn auch Auffangeinrichtungen unzweckmäßig sind, darf Anseilschutz verwendet werden.
● Der Vorgesetzte hat die Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsgeschirre benutzt werden.
● Bei Öffnungen ≤ 9,00 m2 und Kantenlängen ≤ 3,00 m und Vertiefungen kann auf Seitenschutz an der Absturzkante verzichtet werden, wenn diese mit begehbaren und unverschiebbar angebrachten Abdeckungen versehen sind.

Abmessungen Seitenschutz
● Geländer- und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegen Kippen zu sichern. Ohne statischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholm verwendet werden:
- Bei einem Pfostenabstand bis 2,00 m Bretter mit Mindestquerschnitt 15 x 3 cm
- bei einem Pfostenabstand bis 3,00 m Bretter mit Mindestquerschnitt 20 x 4 cm oder Stahlrohre Ø 48,3 x 3,2 mm bzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm. Bordbretter müssen den Belag um mindestens 15 cm überragen. Mindestdicke 3 cm.
Weitere Informationen:
BGV C22 "Bauarbeiten"
BGI 807 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und
Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten"
DIN EN 13374
Betriebssicherheitsverordnung
07/2008


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