Lader
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● Personen dürfen sich nicht im Fahrbereich (Gefahrbereich) aufhalten.
● Nicht unter die angehobene Arbeitseinrichtung (z. B. Schaufel, Mulde, Schild) oder die gehobene Last treten.
● Der Maschinenführer darf mit der Erdbaumaschine nur Arbeiten ausführen, wenn sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten und er den Fahrweg einsehen kann.
● Ausnahmen möglich, wenn
- aus betrieblichen Gründen unvermeidbar und
- Unternehmer auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festgelegt hat (Betriebsanweisung).
● Sichtfeld überprüfen:
- der Fahrer muss einen leicht gebückten Menschen (ca. 1,50 m hoch), der im Abstand von einem Meter zur Baumaschine arbeitet, sehen. Ist das nicht der Fall, müssen für diese Maschinen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden
.
● Geeignete Maßnahmen können beispielsweise sein:
- technisch: feste Absperrung, zusätzliche Einrichtungen zur Verbesserung der Sicht – in der
Regel Pflicht für Erdbaumaschinen, die ab 2009 erstmals in Verkehr gebracht wurden (z. B. Kamera-/Monitorsysteme
). - organisatorisch: Einsatz von Einweisern oder Sicherungsposten, Absperrung des Gefahrbereiches
- ergänzend personenbezogen: Tragen von Warnwesten.

● Der Maschinenführer hat bei Gefahr für Personen die Gefahr bringende Bewegung zu stoppen und Warnzeichen zu geben.
● Für Personen im Umfeld der Erdbaumaschine gilt:
- festgelegte Maßnahmen beachten
- vor Betreten des Gefahrbereiches Kontakt mit Maschinenführer aufnehmen
- Arbeitsweise miteinander abstimmen
● Maschinenführer müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig sowie körperlich und geistig geeignet sein.
● Der Unternehmer hat:
- den Maschinenführer zu beauftragen,
- ihn über Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen beim Einsatz von Erdbaumaschinen zu unterweisen (Dokumentation),
- die für den Einsatz von Erdbaumaschinen erforderlichen Vorschriften, Regeln und Informationen (Betriebsanleitung des Herstellers) zur Verfügung zu stellen und verständlich zu vermitteln,
- sich vom Maschinenführer die Befähigung zum Führen und Warten von Erdbaumaschinen nachweisen zu lassen.
● Der Maschinenführer muss
- die Betriebsanleitung kennen und diese am Fahrerplatz oder an der Verwendungsstelle leicht zugänglich aufbewahren,
- die Erdbaumaschine bestimmungsgemäß benutzen und
- festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen.
● Bei Geräten mit aufsitzendem Maschinenführer und einem Maschinengewicht von mehr als 700 kg ist in der Regel ein normgerechter Überrollschutz sowie ein Sicherheitsgurt erforderlich. Beim Betrieb ist dieser Gurt anzulegen.
● Bei Gefahr durch herabfallende Gegenstände müssen Geräte mit normengerechtem Schutzdach eingesetzt werden
.

● Die Mitfahrt auf der Maschine ist nur auf den dafür vorgesehenen Fahrer- und Mitfahrersitzen zulässig. Vorhandene Sicherheitsgurte sind anzulegen.
● Am Hang die Last möglichst bergseitig führen
.
● Beim Verfahren von Ladegeräten die Arbeitseinrichtung nahe über dem Boden halten.
● Sicherheitsabstände im Bereich von Böschungs- und Baugrubenwänden einhalten. Kippstellen durch Anfahrschwellen sichern.
● Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten.
● Werden Lader als Abbaugeräte vor einer Abbauwand eingesetzt, darf die Wandhöhe die Reichhöhe des Gerätes um nicht mehr als 1,00 m überschreiten.
● Bei Betriebsende Arbeitseinrichtung absetzen und Bremsen einlegen bzw. Unterlegkeile verwenden.
● Bei Wartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeiten die Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern, z. B. durch Abstützböcke, Manschetten an Kolbenstangen
.
- Beim Wechsel von Anbaugeräten mit Schnellwechseleinrichtung muss die Verriegelung überprüft werden.
- Bei Knickgelenk-Maschinen ist das Knickgelenk ebenfalls festzulegen.

Prüfungen
● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z. B.
- vor jeder Arbeitsschicht auf augenfällige Mängel durch den Maschinenführer,
- vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine befähigte Person (z. B. Sachkundiger).
● Ergebnisse dokumentieren.
Vorsorgeuntersuchungen
● Beim Führen von Fahrzeugen wird eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung empfohlen.
Zusätzliche Hinweise für Lader bei Abbrucharbeiten
● Fahrerplatz gegen herabfallende Gegenstände sichern, z. B. durch normgerechtes Schutzdach.
● Werden Abbrucharbeiten mit Ladern ausgeführt, muss deren Bauart für die Abbruchmethode geeignet sein. Die Reichhöhe ihrer Arbeitseinrichtung muss mindestens gleich der Höhe des abzubrechenden Bauteils oder Bauwerks sein.
● Tragfähigkeit des Untergrundes feststellen, z. B. bei Arbeiten auf Geschossdecken.
● Sicherheitsabstände zwischen Geräten und abzubrechenden Bauteilen einhalten.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
BGV C22 "Bauarbeiten"
BGV C11 "Steinbrüche, Gräbereien und Halden"
BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"
DIN EN 474
07/2010


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