BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Lader
Muldenfahrzeuge
Planiergeräte

Icon: Baustein B 73

Abbildung: Bergseitiges Führen der Last am Hang mit Lader

Abbildung: Sichtfeld überprüfen

●  Personen dürfen sich nicht im Fahrbereich (Gefahrbereich) aufhalten.

●  Nicht unter die angehobene Arbeitseinrichtung (z. B. Schaufel, Mulde, Schild) oder die gehobene Last treten.

●  Der Maschinenführer darf mit der Erdbaumaschine nur Arbeiten ausführen, wenn sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten und er den Fahrweg einsehen kann.

●  Ausnahmen möglich, wenn

  • aus betrieblichen Gründen unvermeidbar und
  • Unternehmer auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festgelegt hat (Betriebsanweisung).

●  Sichtfeld überprüfen:

  • der Fahrer muss einen leicht gebückten Menschen (ca. 1,50 m hoch), der im Abstand von einem Meter zur Baumaschine arbeitet, sehen. Ist das nicht der Fall, müssen für diese Maschinen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden Bilderläuterungen .

●  Geeignete Maßnahmen können beispielsweise sein:

  • technisch: feste Absperrung, zusätzliche Einrichtungen zur Verbesserung der Sicht – in der Regel Pflicht für Erdbaumaschinen, die ab 2009 erstmals in Verkehr gebracht wurden (z. B. Kamera-/MonitorsystemeBilderläuterungen ).
  • organisatorisch: Einsatz von Einweisern oder Sicherungsposten, Absperrung des Gefahrbereiches
  • ergänzend personenbezogen: Tragen von Warnwesten.

Abbildung: Kamera-/Monitorsysteme

●  Der Maschinenführer hat bei Gefahr für Personen die Gefahr bringende Bewegung zu stoppen und Warnzeichen zu geben.

●  Für Personen im Umfeld der Erdbaumaschine gilt:

  • festgelegte Maßnahmen beachten
  • vor Betreten des Gefahrbereiches Kontakt mit Maschinenführer aufnehmen
  • Arbeitsweise miteinander abstimmen

●  Maschinenführer müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig sowie körperlich und geistig geeignet sein.

●  Der Unternehmer hat:

  • den Maschinenführer zu beauftragen,
  • ihn über Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen beim Einsatz von Erdbaumaschinen zu unterweisen (Dokumentation),
  • die für den Einsatz von Erdbaumaschinen erforderlichen Vorschriften, Regeln und Informationen (Betriebsanleitung des Herstellers) zur Verfügung zu stellen und verständlich zu vermitteln,
  • sich vom Maschinenführer die Befähigung zum Führen und Warten von Erdbaumaschinen nachweisen zu lassen.

●  Der Maschinenführer muss

  • die Betriebsanleitung kennen und diese am Fahrerplatz oder an der Verwendungsstelle leicht zugänglich aufbewahren,
  • die Erdbaumaschine bestimmungsgemäß benutzen und
  • festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen.

●  Bei Geräten mit aufsitzendem Maschinenführer und einem Maschinengewicht von mehr als 700 kg ist in der Regel ein normgerechter Überrollschutz sowie ein Sicherheitsgurt erforderlich. Beim Betrieb ist dieser Gurt anzulegen.

●  Bei Gefahr durch herabfallende Gegenstände müssen Geräte mit normengerechtem Schutzdach eingesetzt werden Bilderläuterungen .

Abbildung: Lader mit normengerechtem Schutzdach

●  Die Mitfahrt auf der Maschine ist nur auf den dafür vorgesehenen Fahrer- und Mitfahrersitzen zulässig. Vorhandene Sicherheitsgurte sind anzulegen.

●  Am Hang die Last möglichst bergseitig führen Bilderläuterungen .

●  Beim Verfahren von Ladegeräten die Arbeitseinrichtung nahe über dem Boden halten.

●  Sicherheitsabstände im Bereich von Böschungs- und Baugrubenwänden einhalten. Kippstellen durch Anfahrschwellen sichern.

●  Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten.

●  Werden Lader als Abbaugeräte vor einer Abbauwand eingesetzt, darf die Wandhöhe die Reichhöhe des Gerätes um nicht mehr als 1,00 m überschreiten.

●  Bei Betriebsende Arbeitseinrichtung absetzen und Bremsen einlegen bzw. Unterlegkeile verwenden.

●  Bei Wartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeiten die Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern, z. B. durch Abstützböcke, Manschetten an Kolbenstangen Bilderläuterungen .

  • Beim Wechsel von Anbaugeräten mit Schnellwechseleinrichtung muss die Verriegelung überprüft werden.
  • Bei Knickgelenk-Maschinen ist das Knickgelenk ebenfalls festzulegen.

Abbildung: Manschette an Kolbenstangen

Prüfungen

●  Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z. B.

  • vor jeder Arbeitsschicht auf augenfällige Mängel durch den Maschinenführer,
  • vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine befähigte Person (z. B. Sachkundiger).

●  Ergebnisse dokumentieren.

Vorsorgeuntersuchungen

●  Beim Führen von Fahrzeugen wird eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung empfohlen.

Zusätzliche Hinweise für Lader bei Abbrucharbeiten

●  Fahrerplatz gegen herabfallende Gegenstände sichern, z. B. durch normgerechtes Schutzdach.

●  Werden Abbrucharbeiten mit Ladern ausgeführt, muss deren Bauart für die Abbruchmethode geeignet sein. Die Reichhöhe ihrer Arbeitseinrichtung muss mindestens gleich der Höhe des abzubrechenden Bauteils oder Bauwerks sein.

●  Tragfähigkeit des Untergrundes feststellen, z. B. bei Arbeiten auf Geschossdecken.

●  Sicherheitsabstände zwischen Geräten und abzubrechenden Bauteilen einhalten.


Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung
BGV C22 "Bauarbeiten"
BGV C11 "Steinbrüche, Gräbereien und Halden"
BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"
DIN EN 474



07/2010

 

 

 

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