BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Handtrennschleifmaschinen

Icon: Baustein B 20

Abbildung: Kennzeichnung der Trennscheibe durch zusätzlichen Farbstreifen

Kennzeichnung

●  Nur gekennzeichnete Schleifmaschinen und Trennscheiben verwenden Bilderläuterungen .

●  Kennzeichnung für erhöhte Umfangsgeschwindigkeit beachten:
Zusätzliche Farbstreifen Bilderläuterungen .

●  Richtige Trennscheibe entsprechend der auszuführenden Arbeit auswählen.

●  Drehzahl der Schleifmaschine mit zulässiger Umdrehungszahl der Trennscheibe vergleichen. Sie darf nicht höher sein als die der Trennscheibe Bilderläuterungen .

●  Schleifwerkzeuge, die nicht für alle Einsatzzwecke geeignet sind, müssen mit entsprechenden Verwendungseinschränkungen (VE) gekennzeichnet sein.

Abbildung: ordnungsgemäß aufgespannte Trennscheibe

Kennzeichnung von Schleifkörpern für erhöhte Arbeitshöchstgeschwindigkeiten

Tabelle: Kennzeichnung von Schleifkörpern für erhöhte Arbeitshöchstgeschwindigkeiten durch Farbstreifen

Betrieb

●  Zum Aufspannen nur gleich große, zur Maschine gehörende Spannflansche verwenden und mit Spezialschlüssel aufspannen Bilderläuterungen .
Empfehlung: mindestens 41 mm Durchmesser! Vor dem Aufspannen Klangprobe durchführen.

●  Handtrennschleifmaschinen müssen mit Schutzhauben ausgerüstet sein Bilderläuterungen .

●  Werkstücke vor dem Bearbeiten sicher festlegen. Beim Arbeiten sicheren Standplatz einnehmen Bilderläuterungen .

●  Maschine stets beidhändig führen - nicht verkanten!

●  Trennscheiben nicht zum Seitenschleifen verwenden.

●  Schutzbrille Bilderläuterungen und Gehörschutz benutzen.

●  Wenn gesundheitsgefährdende Stäube entstehen, Atemschutz verwenden.

Abbildung: Arbeiten mit der Handtrennschleifmaschine

Abbildung: bei Arbeiten mit der Handtrennschleimaschine Werkstücke sicher festlegen

Vorsorgeuntersuchungen

●  Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.


Weitere Informationen:

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
BGV A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge"



07/2010

 

 

 

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