Schwimmende Geräte |
B 158 |

● Nur schwimmende Geräte einsetzen, bei denen Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit rechnerisch nachgewiesen und von einem Sachverständigen geprüft wurden.
● Zusammenfassung der Ergebnisse der geprüften Stabilitätsberechnung an der Verwendungsstelle vorhalten, Mitarbeiter sind über die Ergebnisse zu unterweisen.
● Beim Einsatz auf Bundeswasserstraßen ist eine gültige Verkehrszulassung vorzuhalten.
● Darauf achten, dass gekrängte und getrimmte Schiffskörper
nicht tiefer als die an den Außenseiten angebrachten Sicherheitsmarken eintauchen
.
Der Sicherheitsabstand zwischen Wasseroberfläche und Oberkante Bordwand beträgt mindestens
300 mm, auf witterungsgefährdeten oder schnell fließenden Binnengewässern mindestens
500 mm. Der Neigungswinkel der Schwimmkörper darf nicht mehr als 5° betragen.
● Stoß- und Stolperstellen sowie Öffnungen an Deck kennzeichnen bzw. abdecken. Decks, Verkehrswege, Laufstege, Podeste und Pollerdeckel müssen rutschsicher sein.
● Verkehrswege an Deck nicht durch Maschinen, Geräte oder Material verstellen. Gangborde und Laufgänge müssen mindestens eine lichte Breite von 0,50 m, im Bereich von Pollern, Klampen und Stützen von 0,30 m haben.
● Zwischen beweglichen Teilen von Arbeitseinrichtungen und festen Teilen des Wasserfahrzeuges ist ein Mindestabstand von 0,50 m einzuhalten.
● Bei verfahrbaren Arbeitsmitteln sind Einrichtungen zur Fahrbahnbegrenzung zu schaffen.
● Kanten von Decks durch feste Geländer (Relinge), Schanzkleider
oder klapp- bzw. losnehmbare Geländer sichern. Sie dürfen nur in den Bereichen fehlen, in denen
der Betrieb ständig behindert wird
.
● Zum Erreichen und Verlassen der schwimmenden Geräte
Laufstege nach DIN EN 14206 mit mindestens einseitigem
Geländer benutzen oder Beiboot benutzen
.
● Anker- und Verholseile oder -ketten regelmäßig auf Mängel
überprüfen, z. B. Draht- und Litzenbrüche, Rostfraß, Abnutzung, Quetschstellen
.
● In Fahrgewässern Vorkehrungen treffen gegen
- Wellschlag (Schwell),
- Anfahren gegen Abspann- und Verholseile, z. B. durch Warn- und Verbotsschilder, Bojen.
● Alle Wasserfahrzeuge sind entsprechend Polizeiverordnung (PVO) tags und nachts zu kennzeichnen und mit mindestens einer Generalalarmanlage auszurüsten.
● Bewegliche Teile von Hebezeugen, Fördergeräten, Arbeitsmaschinen und Arbeitsbühnen bei Überführungsfahrten gegen Losschlagen, Verschieben und Verrutschen sichern.
● Das Kollisionsschott und das Heckschott sind dicht zu fahren.
● Die Festigkeit des Wasserfahrzeuges muss die zu erwartenden Belastungen aufnehmen können.
● Einstiegluken und Eingänge, die im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens von Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen liegen, während des Betriebes nicht betreten.
● Keine festsitzenden Lasten mit Hebezeugen, Fördergeräten und
Arbeitsmaschinen losreißen, Lasten nicht schräg ziehen.
Ausnahme: Bewegliche Ausleger werden gegen Zurückschlagen
gesichert und die Arbeiten werden durch den Vorgesetzten
beaufsichtigt.
● An Bord von schwimmenden Geräten Rettungswesten gemäß DIN EN ISO 12402 bereit halten und bei Bedarf anlegen.
● Rettungsgeräte, z. B. Rettungsringe
, Rettungsinsel, Rettungsboot,
bereithalten.
● Feuerlöscheinrichtungen, z. B. Feuerlöscher, gut erreichbar anbringen.
● Lenzeinrichtungen regelmäßig überprüfen.

Aufsicht und Geräteführer
● Schwimmende Geräte dürfen nur unter Aufsicht eines Aufsichtführenden und von zuverlässigen Geräteführern bedient werden.
● Aufsichtführende und Geräteführer sind vom Unternehmer zu bestimmen.
● Bei Überführungsfahrten muss der Schiffsführer die entsprechende Berechtigung (Patent) haben.
Prüfungen
● Schwimmende Geräte und darauf verbrachte Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen nach Bedarf, i.d.R. einmal jährlich von einer befähigten Person (z. B. Sachkundigem) prüfen lassen.
● Schwimmende Geräte mit Hebezeugen, Löffel- und Greifbaggern sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach Umbauten durch einen Sachverständigen zu prüfen.
● Ergebnisse der Prüfungen durch befähigte Personen (Sachkundige/Sachverständige) sind zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
● Schwimmende Geräte sind beim Einsatz auf Bundeswasserstraßen vor dem Ersteinsatz und dann in regelmäßigen Abständen von einer Schiffsuntersuchungskommission (SUK) zu prüfen. Die Abstände der Nachfolgeprüfungen werden durch die Kommission festgelegt.
Bedienung
● Schwimmende Geräte dürfen nur von Personen bedient und gewartet werden, die sachkundig sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.
● Mindestens eine Person der Besatzung muss mit dem Gewässer, auf dem das Gerät eingesetzt ist, vertraut sein.
Weitere Informationen:
BGV D21 „Schwimmende Geräte"
Betriebssicherheitsverordnung
Binnenschiffsuntersuchungsordnung
DIN EN ISO 12402
DIN EN 14206
07/2010


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