Rundholzsortierkrane |
B 136 |

Aufstellung
● Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m zwischen den äußeren Teilen des Rundholzsortierkrans und festen Teilen der Umgebung, z. B. Gebäuden, Pfosten, Polterstützen, anderen Anlagen, einhalten.
● Im Bereich des Sägetisches
von Rundholzsortierkranen mit eingebauter Kettensäge
dürfen sich keine Verkehrswege oder Arbeitsplätze
befinden
.
● Kann der Sicherheitsabstand im Bereich des Sägetisches nicht eingehalten werden, Rundholzsortierkran erst dann in Betrieb nehmen, wenn die Sicherheit durch die Erfüllung folgender Auflagen auf andere Weise gewährleistet ist:
- Auf die Quetschgefahr an den verengten Stellen durch
Warnanstrich und Warnschilder hinweisen
. - Den Aufenthalt von Personen im Arbeitsbereich des Rundholzsortierkrans durch Beschilderung untersagen.
- Die Beschäftigten auf den Gefahrenbereich hinweisen; Aufenthaltsverbot im gekennzeichneten Bereich ausdrücklich aussprechen.
- Am Fahrerstand Warnblinkleuchten anbringen, die sich bei
Kranbetrieb selbsttätig einschalten
. - An der Fahrerkabine Rückspiegel anbringen, die dem Fahrer
einen ausreichenden Überblick bei Rückwärtsfahrten
ermöglichen
.
● Bei jeder anderen Einschränkung des Sicherheitsabstands, z. B. durch Fahrzeuge, abgerollte Stämme, Fahrbetrieb in diesem Bereich bis zur Beseitigung der Störung einstellen.
● Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen beachten. Kann der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, ist Rücksprache mit Energieversorgungsunternehmen erforderlich. Sicherheitsmaßnahmen sind z. B. Verkabelung, Hubwerkbegrenzung.
● Der Fahrbereich des Rundholzsortierkranes muss frei von Stolperstellen, Senken oder Vertiefungen sein.
● Bodenöffnungen zur Aufnahme des beweglichen elektrischen Anschlusskabels bis auf den Bereich der Kabelumlenkung durchtrittsicher verdecken.

Prüfungen
● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z. B.
- täglich vor Arbeitsbeginn Funktionsprüfung sämtlicher Notendschalter durch den Kranführer,
- nach Bedarf durch eine befähigte Person (z. B. Sachkundiger),
- nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch Sachverständigen.
● Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitungen der Hersteller beachten.
● Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen dokumentieren.
Vorsorgeuntersuchungen
● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
BGR A1 "Grundsätze der Prävention"
BGV D6 "Krane"
BGV A8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz"
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
BGV A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge"
07/2010


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