BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Rundholzsortierkrane

Icon_ Baustein B 136

Abbildung: Rundholzsortierkran

Aufstellung

●  Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m zwischen den äußeren Teilen des Rundholzsortierkrans und festen Teilen der Umgebung, z. B. Gebäuden, Pfosten, Polterstützen, anderen Anlagen, einhalten.

●  Im Bereich des Sägetisches von Rundholzsortierkranen mit eingebauter Kettensäge dürfen sich keine Verkehrswege oder Arbeitsplätze befinden Bilderläuterungen .

●  Kann der Sicherheitsabstand im Bereich des Sägetisches nicht eingehalten werden, Rundholzsortierkran erst dann in Betrieb nehmen, wenn die Sicherheit durch die Erfüllung folgender Auflagen auf andere Weise gewährleistet ist:

  • Auf die Quetschgefahr an den verengten Stellen durch Warnanstrich und Warnschilder hinweisen Bilderläuterungen .
  • Den Aufenthalt von Personen im Arbeitsbereich des Rundholzsortierkrans durch Beschilderung untersagen.
  • Die Beschäftigten auf den Gefahrenbereich hinweisen; Aufenthaltsverbot im gekennzeichneten Bereich ausdrücklich aussprechen.
  • Am Fahrerstand Warnblinkleuchten anbringen, die sich bei Kranbetrieb selbsttätig einschalten Bilderläuterungen .
  • An der Fahrerkabine Rückspiegel anbringen, die dem Fahrer einen ausreichenden Überblick bei Rückwärtsfahrten ermöglichen Bilderläuterungen .

●  Bei jeder anderen Einschränkung des Sicherheitsabstands, z. B. durch Fahrzeuge, abgerollte Stämme, Fahrbetrieb in diesem Bereich bis zur Beseitigung der Störung einstellen.

●  Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen beachten. Kann der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, ist Rücksprache mit Energieversorgungsunternehmen erforderlich. Sicherheitsmaßnahmen sind z. B. Verkabelung, Hubwerkbegrenzung.

●  Der Fahrbereich des Rundholzsortierkranes muss frei von Stolperstellen, Senken oder Vertiefungen sein.

●  Bodenöffnungen zur Aufnahme des beweglichen elektrischen Anschlusskabels bis auf den Bereich der Kabelumlenkung durchtrittsicher verdecken.

Abbildung: Ladefläche

Prüfungen

●  Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z. B.

  • täglich vor Arbeitsbeginn Funktionsprüfung sämtlicher Notendschalter durch den Kranführer,
  • nach Bedarf durch eine befähigte Person (z. B. Sachkundiger),
  • nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch Sachverständigen.

●  Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitungen der Hersteller beachten.

●  Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen dokumentieren.

Vorsorgeuntersuchungen

●  Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.


Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
BGR A1 "Grundsätze der Prävention"
BGV D6 "Krane"
BGV A8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz"
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
BGV A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge"



07/2010


 

 

 

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