BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Handkettensägen

Icon: Baustein B 132
Bild: Handkettensäge

●  Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob alternative Maschinen z.B. Handkreissäge, Pendelsäbelsäge eingesetzt werden können.

●  Betriebsanleitung des Herstellers beachten.

●  Persönliche Schutzausrüstung je nach Betriebsanleitung des Herstellers, Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und Risikoabschätzung tragen, z. B.

  • Schnittschutzkleidung oder Kleidung mit Schnittschutzeinlagen,
  • Schnittschutzschuhe,
  • Schutzhelm mit Gesichtsschutz oder Augenschutz,
  • Gehörschutz,
  • ggf. Handschuhe mit Schnittschutzeinlage.

●  Vor Arbeitsbeginn Wirksamkeit der Kettenbremse prüfen.

●  Leerlaufdrehzahl so einstellen, dass die Kette beim Starten nicht mitläuft.

●  Nur scharfe Ketten verwenden und so spannen, dass sie rundum am Schwert anliegen.

●  Möglichst rückschlagarme Sägeketten und -schienen verwenden.

●  Krallenanschlag verwenden.

●  Stets für einen festen und sicheren Stand sorgen.

●  Nicht über Schulterhöhe sägen.

●  Beim Startvorgang Motorkettensäge sicher abstützen und festhalten. Die Kette darf dabei den Boden nicht berühren.

●  Motorsäge stets mit beiden Händen festhalten.

●  Motorsäge nur mit laufender Sägekette aus dem Holz ziehen.

●  Darauf achten, dass sich keine weiteren Personen im Gefahrbereich aufhalten.

●  Nicht mit Schienenspitze sägen. Rückschlaggefahr! Bilderläuterungen

Bild: Rückschlag

●  Bei Stechschnitten (z. B. bei der Altbausanierung) asymetrische Führungsschiene Bilderläuterungen oder rückschlagarme Sägeketten verwenden.

●  Motor abstellen, bevor die Säge abgelegt wird.

●  Bei Transport der Kettensäge Kettenschutz aufsetzen.

●  Bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten Motor abschalten bzw. den Stecker herausziehen.

Vorsorgeuntersuchungen

●  Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.

Beschäftigungsbeschränkungen

●  Jugendliche unter 15 Jahren dürfen nicht an Handkettensägen beschäftigt werden.

●  Jugendliche über 15 Jahren dürfen nur unter Aufsicht eines Fachkundigen und wenn es die Berufsausbildung erfordert, an Handkettensägen arbeiten.


Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge



07/2012


 

 

 

Webcode: M432-50


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