Elektrische Anlagen und BetriebsmittelWiederholungsprüfungen |
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Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind regelmäßig gemäß Betriebssicherheitsverordnung durch befähigte Personen (Elektrofachkräfte) zu überprüfen und durch Prüfetikett, Banderole o. Ä. zu kennzeichnen. Die Prüfungen sind nachzuweisen.
Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel
oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung
haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt
werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel,
die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche
Anschlussleitungen betrieben werden.
Für Festlegungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel kann sich der Unternehmer an der Tabelle 1A (BGV A3) orientieren.
Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
nach Tabelle 1A, BGV A3

1) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z. B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen.
2) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z. B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten.
3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft Teilprüfungen durchführen.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an dem Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.
Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
nach Tabelle 1B, BGV A3

4) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmen wollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden.
Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen
nach BGI 608

Als Kriterium zur Festlegung der Prüffristen gilt TRBS 1201 Punkt 3.5. Zur Orientierung kann aber auch die Tabelle 1B der Durchführungsanweisung zur BGV A3 verwendet werden.
Weitere Informationen:
BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" mit Durchführungsanweisungen
BGI 608 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen"
BGI 600 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel"
Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)
Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln"
TRBS 1203 Teil 1 "Befähigte Personen – Besondere Anforderungen – Elektrische Gefährdungen"
07/2010


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