BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

Icon: Baustein B 10

Abbildung: Baustromverteiler

Errichtung und Instandsetzung

●  Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von Elektrofachkräften oder von elektrotechnisch unterwiesenen Personen unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften errichtet, verändert und instand gehalten werden.

Prüfung

●  Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zu prüfen

  • nach Errichtung, Veränderung und Instandsetzung,
  • regelmäßig entsprechend den Prüffristen.

Speisepunkte

●  Elektrische Betriebsmittel müssen von besonderen Speisepunkten aus mit Strom versorgt werden. Als besondere Speisepunkte gelten z. B.:

  • Baustromverteiler Bilderläuterungen
  • der Baustelle zugeordnete Abzweige ortsfester elektrischer Anlagen
  • Transformatoren mit getrennten Wicklungen
  • Ersatzstromversorgungsanlagen

●  Steckdosen in Hausinstallationen dürfen nicht verwendet werden.

Speisepunkt für kleine Baustellen

●  Werden elektrische Betriebsmittel nur einzeln benutzt bzw. sind die Bauarbeiten geringen Umfangs, dürfen als Speisepunkte auch

  • Kleinstbaustromverteiler,
  • Schutzverteiler,
  • ortsveränderliche Schutzeinrichtungen

verwendet werden. Diese Einrichtungen dürfen auch über Steckvorrichtungen in Hausinstallationen betrieben werden.

Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren

●  TT-System und TN-S-System

  • Stromkreise mit Steckvorrichtungen ≤ AC 32 A über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit einem Bemessungsfehlerstrom I∆N ≤ 30 mA betreiben.
  • Andere Stromkreise mit Steckvorrichtungen über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit einem Bemessungsfehlerstrom I∆N ≤ 500 mA betreiben.

●  IT-Systeme nur mit Isolationsüberwachung betreiben.

●  Weitere Schutzmaßnahmen: Als Schutzmaßnahme hinter Speisepunkten ist auch zulässig:

  • Schutzkleinspannung (SELV)
  • Schutztrennung
  • Betrieb von Ersatzstromversorgungsanlagen

Zusätzliche Hinweise für frequenzgesteuerte Betriebsmittel

Frequenzgesteuerte Betriebsmittel können Schutzmaßnahmen beeinträchtigen oder unwirksam machen. Dies kann verhindert werden, wenn:

●  frequenzgesteuerte einphasige Betriebsmittel AC 230 V/16 A, z. B. Rüttler, HF-Werkzeuge, über pulsstromsensitive Fehlerstrom- Schutzeinrichtungen (Typ A) mit IΔN ≤ 30 mA betrieben werden,

●  frequenzgesteuerte Betriebsmittel mit Steckvorrichtungen AC 400 V mit IΔN ≤ 32 A nur über allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (Typ B) mit IΔN ≤ 30 mA oder über einen Trenntransformator betrieben werden,

●  frequenzgesteuerte Betriebsmittel, die über Steckvorrichtungen AC 400 V mit IΔN > 32 A bis ≤ 63 A angeschlossen werden, über allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (Typ B) mit IΔN ≤ 500 mA oder über einen Trenntransformatoren betrieben werden,

●  frequenzgesteuerte Betriebsmittel durch Festanschluss oder über Sondersteckvorrichtungen angewendet werden, die Abschaltbedingungen eingehalten sind und nachgeschaltete Stromkreise keine Steckvorrichtungen enthalten,

●  Stromkreisen mit allstromsensitiven Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (Typ B) keine pulsstromsensitiven Schutzeinrichtungen (Typ A) vorgeschaltet sind.

Elektrische Leitungen

●  Als bewegliche Leitungen sind Gummischlauchleitungen H07RNF oder gleichwertige Bauarten zu verwenden.

●  Anschlussleitungen bis 4 m Länge von handgeführten Elektrowerkzeugen sind auch in der Bauart H05RN-F zulässig.

●  Leitungen, die mechanisch besonders beansprucht werden, sind geschützt zu verlegen, z. B. unter festen Abdeckungen.

●  Leitungsroller sollen aus Isolierstoff bestehen. Sie müssen eine Überhitzungs-Schutzeinrichtung haben. Die Steckdosen müssen spritzwassergeschützt ausgeführt sein.

Installationsmaterial

●  Steckvorrichtungen sind nur mit Isolierstoffgehäuse und nach folgenden Bauarten zulässig:

  • Steckvorrichtungen, zweipolig mit Schutzkontakt
  • CEE-Steckvorrichtungen, 5-polig

●  Schalter und Steckvorrichtungen müssen mindestens spritzwassergeschützt ausgeführt sein und eine ausreichende mechanische Festigkeit besitzen.

Leuchten

●  Bauleuchten müssen mindestens sprühwassergeschützt ausgeführt sein. Sie sollen für rauen Betrieb geeignet sein.

●  Hand-/Bodenleuchten, ausgenommen solche für Schutzkleinspannung, müssen schutzisoliert und strahlwassergeschützt ausgeführt sein.

Tabelle: Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln


Weitere Informationen:

BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" mit Durchführungsanweisungen
BGI 608 „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen"
BGI 600 „Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel"
BGI 594 „Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung"
Elektrotechnische Regeln (DIN VDEBestimmungen)
Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 2131 „Elektrische Gefährdungen"



07/2008


 

 

 

Suche

Volltextsuche mit Filterfunktionen

Was ist neu?