BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Gefahrstoffe

Kennzeichnung
Beschäftigungsbeschränkung

Icon: Baustein A 7

Ermittlungspflicht

●  Es muss festgestellt werden, ob es sich um einen Gefahrstoff im Sinne der Gefahrstoffverordnung handelt: Gefahrstoffe verfügen über bestimmte Eigenschaften (Tabelle) .

Kennzeichnung

●  Gebinde oder Verpackungen müssen eine Kennzeichnung tragen, bestehend aus:

  • Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung Bilderläuterungen
  • Gefahrensymbol Bilderläuterungen und zugehörige Gefahrenbezeichnung
  • Gefahrenhinweisen Bilderläuterungen
  • Sicherheitsratschlägen Bilderläuterungen
  • Hersteller, Einführer (Importeur) oder Lieferant Bilderläuterungen

Abbildung: Sicherheitskennzeichnung

●  Gefährliche Stoffe und Zubereitungen nur in zugelassenen Behältnissen aufbewahren und lagern.

●  Beim Umfüllen von Originalgebinden in andere Behälter müssen diese wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein.

Sicherheitsdatenblatt

●  Das Sicherheitsdatenblatt enthält weitere Angaben zu

  • Erster Hilfe,
  • Schutzmaßnahmen,
  • Verhalten bei Störfällen u. a.

●  Das Sicherheitsdatenblatt muss auf der Baustelle vorhanden sein.

Verwendungsverbote

●  Für bestimmte Stoffe gibt es Verwendungsverbote oder -beschränkungen:

  • Benzol
  • Asbest
  • quarzhaltige Strahlmittel
  • Teer

Beschäftigungsbeschränkungen

●  Jugendliche dürfen Gefahrstoffen nur ausgesetzt sein, wenn

  • dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist,
  • die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist,
  • der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten ist,
  • betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist.

●  Werdende oder stillende Mütter dürfen mit Gefahrstoffen nur Umgang haben, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten ist.

●  Gebärfähige Arbeitnehmerinnen dürfen mit Blei oder Quecksilber nur Umgang haben, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird.

●  Werdende Mütter dürfen krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Stoffen nicht ausgesetzt sein.

Vorsorgeuntersuchungen

● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchung) oder anbieten (Angebotsuntersuchung). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.



Symbolanwendung - Auszug

Tabelle: Gefahrstoffsymbole und ihre Bedeutung

Neue Kennzeichnung

● Die Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (GHS-Verordnung) löst die bisherigen Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln ab. Für einige Stoffe gilt eine Übergangszeit. Hersteller haben die Möglichkeit, die neuen Vorschriften ab sofort anzuwenden.

● Durch die GHS-Verordnung ändern sich die Kennzeichnungselemente:

  • Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen werden durch Gefahrenpiktogramme und Signalwörter ersetzt.
  • R-Sätze werden durch H-Sätze ersetzt.
  • S-Sätze werden durch P-Sätze ersetzt.

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
BGR A1 "Grundsätze der Prävention"
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
BGV A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge"
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV)
Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (GHS-Verordnung)
Info-Flyer Abr.Nr. 682
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG)
Betriebssicherheitsverordnung
Techn. Regeln Gefahrstoffe (TRGS)
Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz



07/2010


 

 

 

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