Rettungsgeräte
|
A 57 |
Der Unternehmer hat je nach Art des Bauvorhabens oder der auszuführenden Arbeit Rettungsgeräte und -einrichtungen bereitzustellen. Die Beschäftigten sind in der Benutzung zu unterweisen. Die zur Verfügung gestellten Geräte und Einrichtungen sind regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Im Einzelnen sind erforderlich:
Rettungskörbe, Tragewannen, Marinetragen

bei schwer zugänglichen Arbeitsplätzen, z.B. bei Türmen, Schornsteinen oder Schächten. Die Türen von Rettungskörben müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein.
Atemschutz
z.B. Fluchtmasken zur Selbstrettung, wenn bei der Durchführung von Arbeiten mit dem Auftreten gefährlicher Stoffe in der Atmosphäre gerechnet werden muss, beispielsweise in oder an chemischen Anlagen und Apparaturen. Auswahl der Filter je nach Gefahrstoff vornehmen.

Abseilgeräte, Rettungshubgeräte
in Verbindung mit Auffang- oder Rettungsgurten zur Rettung aus Gefahr
- bei turmartigen Bauwerken
(Türmen, Schornsteinen usw.)
und
- bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen (Silos, Schächten usw.). Befestigung nur an tragfähigen Bauteilen oder Anschlagpunkten vornehmen.

Rettungsboote und Rettungsringe
bei Arbeiten am, auf oder über dem Wasser, z.B. Flüsse und Seen. Bei stark strömenden Gewässern (v > 3,0 m/sec.) müssen Rettungsboote mit Motorantrieb ausgerüstet sein. Rettungsringe deutlich sichtbar und leicht zugänglich in Arbeitsplatznähe bereithalten.

Rettungswesten
● Müssen über eine Einrichtung verfügen, die im Bedarfsfall die Weste mit einem Gas automa - tisch aufbläst.
● Feststoffwesten dürfen nicht eingesetzt werden.
● An der Verwendungsstelle von Rettungswesten sind Reserve - sets (z.B. CO2-Flasche, Papier - sicherung, Tablette) bereit zu halten.
● Die Benutzer von Rettungs - westen sind über Tragepflicht, Funktion und Gebrauch der Rettungs westen zu unterweisen.

Weitere Informationen:
BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
BGR A1 "Grundsätze der Prävention"
BGV C22 "Bauarbeiten"
BGR 201 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken"
BGR 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"
BGR 199 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen"
BGR 159 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel"
10/2006


A 57