Lagerung von Druckgasflaschen in Gebäuden |
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● Unzulässig ist die Lagerung in:
- Räumen unter Erdgleiche (Keller)
- Treppenräumen
- Fluren
- engen Höfen
- Durchgängen und Durchfahrten
- Garagen
- Arbeitsräumen
Ausnahme:
Eine Lagerung unter Erdgleiche ist zulässig, wenn der Fußboden des Lagers nicht tiefer als 1,5 m unter Geländeoberfläche liegt und bei natürlicher Lüftung des Raumes der Lüftungsgesamtquerschnitt ≥ 10 % der Raumgrundfläche ist und nicht mehr als 50 gefüllte Flüssiggasflaschen gelagert werden. Bei Lagerung von Druckgasflaschen ist Folgendes zu beachten:
Lagerräume
● Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt. Ein entsprechendes Hinweisschild ist am Zugang zum Lager anzubringen.
● Es muss ein Feuerlöscher
leicht erreichbar vorhanden sein
.
● Druckgasflaschen möglichst
stehend lagern. Bei liegender Lagerung Flaschen gegen Fortrollen
sichern.
Ausnahme: Flüssiggasflaschen müssen stehend
gelagert werden.
● Stehende Druckgasflaschen gegen
Umfallen und Herabfallen sichern
.
● Ventile mit Schutzkappen und ggf. Verschlussmuttern sichern.
● Das Umfüllen von Druckgasen in Lagern ist unzulässig.
● Decken, Trennwände und
Außenwände von Lagerräumen müssen mindestens
feuerhemmend ausgeführt sein
.
● Dächer müssen widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein.
● Lagerräume, die an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, sind an dieser Seite mit einer Wand ohne Türen und, bis zu einer Höhe von 2,00 m, ohne öffenbare Fenster oder sonstige Öffnungen auszuführen.
● Lagerräume müssen
durch selbstschließende feuerhemmende Türen
gegenüber anschließenden Räumen abgetrennt sein
.
● Lagerräume, in denen mehr als 25 gefüllte Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen gelagert werden, dürfen nicht unter oder über Aufenthaltsräumen liegen.
● In Lagerräumen dürfen keine Gruben, Kanäle, Bodenabläufe und Schornsteinreinigungsöffnungen vorhanden sein.
● Lagerräume für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen müssen mindestens einen Ausgang ins Freie haben.
● Lagerräume müssen
ausreichend be- und entlüftet werden. Natürliche
Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie
führende Zu- und Abluftöffnungen mit einem
Mindestquerschnitt von jeweils 1/100 der Bodenfläche des
Raumes vorhanden sind
.
● Be- und Entlüftungsöffnungen möglichst diagonal im Raum anordnen.
● In Lagerräumen für
brennbare Gase dürfen nur elektrische Anlagen und
Betriebsmittel in explosionsgeschützter Ausführung
verwendet werden
.
● Für einen sicheren Stand
der Behälter durch ebene und feste Fußböden sorgen.
Fußbodenbeläge müssen aus schwer entflammbarem
Material bestehen
.
● Gefüllte Druckgasflaschen nicht in unmittelbarer Nähe von Wärmequellen lagern.
● Der Abstand von Druckgasflaschen zu Heizkörpern u. a. muss mindestens 0,50 m betragen.
● Druckgasflaschen nicht mit brennbaren Stoffen, z. B. Holz, Papier, brennbare Flüssigkeiten, zusammen lagern.
● Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen (Acetylen, Flüssiggas) und brandfördernden Gasen (Sauerstoff) dürfen zusammen gelagert werden, wenn
- die Gesamtzahl 150 Druckgasflaschen nicht übersteigt,
- untereinander ein Abstand von mindestens 2,0 m eingehalten wird.
Schutzbereich
● Druckgasflaschen mit brennbaren
Gasen müssen von einem Schutzbereich umgeben sein
. Im
Schutzbereich dürfen sich keine Zündquellen befinden. Es
muss ein Warnschild vorhanden sein.

● Bei Räumen mit einer Grundfläche < 20 qm ist der gesamte Raum Schutzbereich.

Weitere Informationen:
Technische Regeln Druckgase TRG 280
DVS*-Merkblatt 0212
* DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.
07/2010


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