BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Lagerung von Druckgasflaschen in Gebäuden

Icon: Bausteine A 38

●  Unzulässig ist die Lagerung in:

  • Räumen unter Erdgleiche (Keller)
  • Treppenräumen
  • Fluren
  • engen Höfen
  • Durchgängen und Durchfahrten
  • Garagen
  • Arbeitsräumen

Ausnahme:

Eine Lagerung unter Erdgleiche ist zulässig, wenn der Fußboden des Lagers nicht tiefer als 1,5 m unter Geländeoberfläche liegt und bei natürlicher Lüftung des Raumes der Lüftungsgesamtquerschnitt ≥ 10 % der Raumgrundfläche ist und nicht mehr als 50 gefüllte Flüssiggasflaschen gelagert werden. Bei Lagerung von Druckgasflaschen ist Folgendes zu beachten:

Abbildung: Lagerung von Druckgasflaschen im Gebäude

Lagerräume

●  Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt. Ein entsprechendes Hinweisschild ist am Zugang zum Lager anzubringen.

●  Es muss ein Feuerlöscher leicht erreichbar vorhanden sein Bilderläuterungen .

●  Druckgasflaschen möglichst stehend lagern. Bei liegender Lagerung Flaschen gegen Fortrollen sichern.
Ausnahme: Flüssiggasflaschen müssen stehend gelagert werden.

●  Stehende Druckgasflaschen gegen Umfallen und Herabfallen sichern Bilderläuterungen .

●  Ventile mit Schutzkappen und ggf. Verschlussmuttern sichern.

●  Das Umfüllen von Druckgasen in Lagern ist unzulässig.

●  Decken, Trennwände und Außenwände von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend ausgeführt sein Bilderläuterungen .

●  Dächer müssen widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein.

● Lagerräume, die an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, sind an dieser Seite mit einer Wand ohne Türen und, bis zu einer Höhe von 2,00 m, ohne öffenbare Fenster oder sonstige Öffnungen auszuführen.

●  Lagerräume müssen durch selbstschließende feuerhemmende Türen gegenüber anschließenden Räumen abgetrennt sein Bilderläuterungen .

●  Lagerräume, in denen mehr als 25 gefüllte Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen gelagert werden, dürfen nicht unter oder über Aufenthaltsräumen liegen.

●  In Lagerräumen dürfen keine Gruben, Kanäle, Bodenabläufe und Schornsteinreinigungsöffnungen vorhanden sein.

●  Lagerräume für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen müssen mindestens einen Ausgang ins Freie haben.

●  Lagerräume müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Zu- und Abluftöffnungen mit einem Mindestquerschnitt von jeweils 1/100 der Bodenfläche des Raumes vorhanden sind Bilderläuterungen .

● Be- und Entlüftungsöffnungen möglichst diagonal im Raum anordnen.

●  In Lagerräumen für brennbare Gase dürfen nur elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden Bilderläuterungen .

●  Für einen sicheren Stand der Behälter durch ebene und feste Fußböden sorgen. Fußbodenbeläge müssen aus schwer entflammbarem Material bestehen Bilderläuterungen .

●  Gefüllte Druckgasflaschen nicht in unmittelbarer Nähe von Wärmequellen lagern.

●  Der Abstand von Druckgasflaschen zu Heizkörpern u. a. muss mindestens 0,50 m betragen.

●  Druckgasflaschen nicht mit brennbaren Stoffen, z. B. Holz, Papier, brennbare Flüssigkeiten, zusammen lagern.

●  Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen (Acetylen, Flüssiggas) und brandfördernden Gasen (Sauerstoff) dürfen zusammen gelagert werden, wenn

  • die Gesamtzahl 150 Druckgasflaschen nicht übersteigt,
  • untereinander ein Abstand von mindestens 2,0 m eingehalten wird.

Schutzbereich

●  Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen müssen von einem Schutzbereich umgeben sein Bilderläuterungen . Im Schutzbereich dürfen sich keine Zündquellen befinden. Es muss ein Warnschild vorhanden sein.

Abbildung: Warnschild für Schutzbereich

●  Bei Räumen mit einer Grundfläche < 20 qm ist der gesamte Raum Schutzbereich.

Abbildung: Abmessungen der Schutzbereiche


Weitere Informationen:

Technische Regeln Druckgase TRG 280
DVS*-Merkblatt 0212

* DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.



07/2010


 

 

 

Suche

Volltextsuche mit Filterfunktionen

Was ist neu?