BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Verunreinigung durch Tauben

Icon: Baustein A 212

Abbildung: Tauben

Allgemeine Hinweise

●  Verwilderte Tauben leben in leer stehenden Gebäuden, Dachböden, Mauervorsprüngen, Fensternischen, Brücken und Industrieanlagen.

●  Verunreinigungen bestehen aus dem ausgeschiedenen Kot, Nestresten, Federn und verendeten Tieren.

●  Verunreinigungen können verschiedene Infektionen verursachen:

  • Lungenentzündungen, z. B. Papageienkrankheit
  • Durchfallserkrankungen.

●  Bei Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten können Beschäftigte mit diesen gesundheitsschädlichen Verunreinigungen in Kontakt kommen.

Gefährdungsbeurteilung

●  Infektionen über verschiedene Aufnahmewege:

  • Mund
  • Atemluft (Infektionserreger in Stäuben)
  • Haut oder Schleimhäute

●  Mögliche allergisierende oder toxische Wirkungen durch:

  • Parasiten (Taubenzecken und -milben)
  • Staub (Ausscheidungen, Hautbestandteile, Federpartikel, Schimmelpilze)

●  Ätzende Wirkung des Taubenkots.

●  Fachkundige Beratung ist nötig, wenn keine erforderlichen Kenntnisse vorliegen.

Allgemeine Schutzmaßnahmen

●  Waschgelegenheiten zur Verfügung stellen.

●  Vor Pausen und nach Beendigung der Tätigkeiten Hände waschen.

●  Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduktion von Aerosolen, Stäuben und Nebel ergreifen.

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

●  Je nach Größe der Sanierung Schwarz/Weiß-Anlage mit Schleuse.

●  Wasch-, Umkleide- und Aufenthaltsmöglichkeiten bereitstellen.

●  Nicht mit dem Besen reinigen.

●  Zur Reinigung verunreinigter Flächen Industriesauger mit Filterpatronen der Kategorie H entsprechend DIN EN 60335-2-65 oder vergleichbare Geräte verwenden.

●  Um keinen Staub freizusetzen, Taubenkot vor dem Absaugen anfeuchten, wenn er vom Untergrund gelöst werden muss.

●  Bei Tätigkeiten mit Spritzwasserbildung gebläseunterstützte Vollmasken verwenden.

●  Bei erhöhter Exposition Vollmaske der Schutzstufe TM3P einsetzen.

●  In abgeschlossenen Räumen, z. B. Brückenkästen, kann auch umgebungsluftunabhängiger Atemschutz notwendig sein.

●  Entsprechende Betriebsanweisung erstellen und die Beschäftigten unterweisen.

Vorsorgeuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.


Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
BGR A1 "Grundsätze der Prävention"
Biostoffverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
BGV A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge"
TRBA 500 "Allgemeine Hygiene: Mindestanforderungen"
BGI 892 "Gesundheitsgefährdung durch Taubenkot"



07/2010


 

 

 

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