Verunreinigung durch Tauben |
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Allgemeine Hinweise
● Verwilderte Tauben leben in leer stehenden Gebäuden, Dachböden, Mauervorsprüngen, Fensternischen, Brücken und Industrieanlagen.
● Verunreinigungen bestehen aus dem ausgeschiedenen Kot, Nestresten, Federn und verendeten Tieren.
● Verunreinigungen können verschiedene Infektionen verursachen:
- Lungenentzündungen, z. B. Papageienkrankheit
- Durchfallserkrankungen.
● Bei Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten können Beschäftigte mit diesen gesundheitsschädlichen Verunreinigungen in Kontakt kommen.
Gefährdungsbeurteilung
● Infektionen über verschiedene Aufnahmewege:
- Mund
- Atemluft (Infektionserreger in Stäuben)
- Haut oder Schleimhäute
● Mögliche allergisierende oder toxische Wirkungen durch:
- Parasiten (Taubenzecken und -milben)
- Staub (Ausscheidungen, Hautbestandteile, Federpartikel, Schimmelpilze)
● Ätzende Wirkung des Taubenkots.
● Fachkundige Beratung ist nötig, wenn keine erforderlichen Kenntnisse vorliegen.
Allgemeine Schutzmaßnahmen
● Waschgelegenheiten zur Verfügung stellen.
● Vor Pausen und nach Beendigung der Tätigkeiten Hände waschen.
● Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduktion von Aerosolen, Stäuben und Nebel ergreifen.
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
● Je nach Größe der Sanierung Schwarz/Weiß-Anlage mit Schleuse.
● Wasch-, Umkleide- und Aufenthaltsmöglichkeiten bereitstellen.
● Nicht mit dem Besen reinigen.
● Zur Reinigung verunreinigter Flächen Industriesauger mit Filterpatronen der Kategorie H entsprechend DIN EN 60335-2-65 oder vergleichbare Geräte verwenden.
● Um keinen Staub freizusetzen, Taubenkot vor dem Absaugen anfeuchten, wenn er vom Untergrund gelöst werden muss.
● Bei Tätigkeiten mit Spritzwasserbildung gebläseunterstützte Vollmasken verwenden.
● Bei erhöhter Exposition Vollmaske der Schutzstufe TM3P einsetzen.
● In abgeschlossenen Räumen, z. B. Brückenkästen, kann auch umgebungsluftunabhängiger Atemschutz notwendig sein.
● Entsprechende Betriebsanweisung erstellen und die Beschäftigten unterweisen.
Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
BGR A1 "Grundsätze der Prävention"
Biostoffverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
BGV A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge"
TRBA 500 "Allgemeine Hygiene: Mindestanforderungen"
BGI 892 "Gesundheitsgefährdung durch Taubenkot"
07/2010


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