BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Künstliche Beleuchtung auf Baustellen

Icon: Baustein A 199

Abbildung: Nachtarbeit mit künstlicher Beleuchtung

Allgemeine Anforderungen

●  Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen bei nicht ausreichendem Tageslicht künstlich beleuchten.

●  Die Beleuchtung den besonderen Bedingungen und den unterschiedlichen Arbeitsabläufen anpassen.

Beleuchtungsstärken

●  Für die Allgemeinbeleuchtung die Beleuchtungsanlagen so planen und errichten, dass die in Tab. 1 aufgeführten Beleuchtungsstärken auf Arbeitsplatz- und Verkehrsniveau erreicht werden.

●  Bei der Planung der Beleuchtung beachten, dass die zu beleuchtende Grundfläche i. d. R. nicht als Ganzes gesehen werden kann, sondern wegen der Einbauten (z.B. Wände, Gerüste usw.) in Teilflächen gegliedert werden muss (Tabelle 3).

●  Für bestimmte Arbeitsbereiche und Tätigkeiten ist eine Beleuchtung gemäß Tab. 2 vorzusehen.

Tabelle 1
Beleuchtungsstärken für die Allgemeinbeleuchtung
Tabelle: Beleuchtungsstärken

Auswahl von Lampen und Leuchten

●  Bei der Auswahl von Lampen sicherstellen, dass Sicherheitsfarben, z.B. auf Beschilderungen, als solche erkennbar bleiben.

●  Gleichmäßige Ausleuchtung sämtlicher Arbeitsplätze sicherstellen. Leuchten regelmäßig warten und reinigen. Verschmutzungen vermindern die gleichmäßige Ausleuchtung.

●  Für eine gute Gleichmäßigkeit bevorzugt Leuchten mit einer breit strahlenden oder asymmetrischen Lichtverteilung einsetzen.

●  Für die Beleuchtung kleiner Bereiche einfache Leuchten mit Halogen- oder Leuchtstofflampen auswählen. Bei größeren Bereichen Leuchten für Lampen mit hoher Lichtleistung (Hochdrucklampen) verwenden.

●  Montierte Leuchten müssen mindestens in der Schutzart IP 23 ausgeführt sein. Leuchtenanzahl je nach Lampentyp siehe Tabelle 3.

Tabelle: Beleuchtungsstärken für bestimmte Tätigkeiten

Tabelle 3
Beispiel für die Bestimmung der Leuchtenanzahl für unterschiedliche Lampentypen
Tabelle: Bestimmung der Leuchtenanzahl

Anordnung der Leuchten

●  Die Leuchten so anordnen, dass sich eine ausreichende und gleichmäßige Beleuchtung ergibt. Bei der Anordnung ist Folgendes anzustreben:

  • hohe Positionierung der Leuchten
  • Einsatz von mehreren Leuchten mit geringerer Leistung
  • zusätzliche Beleuchtung von Gefahrstellen
  • geeignete Richtung des Lichteinfalls (Schlagschatten vermeiden)
  • Vermeidung von Blendungen

Besondere Gefahrenbereiche

●  Besondere Gefahrenbereiche auf Baustellen, z.B. dort, wo sich Fuß- und Fahrzeugverkehr kreuzen, durch eine zweckmäßige Beleuchtung für das Auge hervorheben.

●  Hierbei z.B. die Beleuchtung mit einer anderen Lichtfarbe ausstatten oder die Beleuchtungsstärke mindestens doppelt so hoch anheben wie die Beleuchtungsstärke der Umgebung.

●  Sind bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung besondere Unfallgefahren zu erwarten, muss eine Sicherheitsbeleuchtung (mind. 1 Lux) vorhanden sein.


Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention”
BGR A1 „Grundsätze der Prävention”
BGV C 22 „Bauarbeiten”
BGR 131-1 „Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten; Teil 1: Handlungshilfe für den Unternehmer”
BGR 131-2 „Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten; Teil 2: Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung”
DIN EN 12464-2
Arbeitsstättenverordnung



07/2008


 

 

 

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