C. Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BG-Vorschrift C 22)
Im § 15 dieser Vorschrift sind die Schutzmaßnahmen festgelegt, die getroffen werden müssen, wenn für die Beschäftigten mit Gefahren aus dem Straßenverkehr zu rechnen ist: Im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde sind Sicherungsmaßnahmen festzulegen. Gleichzeitig wird auf die StVO und RSA verwiesen, auf deren Basis die Schutzmaßnahmen zu treffen sind.
Ziel der UVV Bauarbeiten ist es, die Beschäftigten vor den Gefahren aus dem Straßenverkehr zu schützen.
Webcode: M147-53
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Tipps für die Praxis
BGI 5102
Arbeiten im Bereich von Gleisen
